Das Bild zeigt im Vordergrund ein rotes und ein grünes Gummibärchen. Im Hintergrund sind viele farblose Gummibärchen zu erkennen.

Manche Unternehmerinnen und Unternehmer sind pflichtversichert in der BG ETEM – andere nicht. Sie können sich freiwillig versichern.

Zu den versicherten Personen gehören in erster Linie alle Beschäftigten in den Mitgliedsunternehmen. Unter dem Begriff Beschäftigung ist die nicht-selbstständige Arbeit zu verstehen – insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen sind kraft Gesetz pflichtversichert.

Wichtigstes Merkmal eines Arbeitsverhältnisses ist, dass Beschäftigte weisungsgebunden und in den Betrieb eingebunden sind. Das bedeutet, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht selbst bestimmen kann, sondern hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer seiner Arbeitsleistung an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist.

Eine eventuell gegebene wirtschaftliche Abhängigkeit ist keine Voraussetzung eines Arbeitsverhältnisses. Deshalb ist der Entgeltbezug ohne Bedeutung. Vielmehr ist entscheidend, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller Merkmale ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis vom Beschäftigten zum Arbeitgeber festgestellt werden kann.

Pflichtversicherte Unternehmer

Pflichtversichert sind Unternehmerinnen und Unternehmer der Textil- und Bekleidungsbranche sowie der Branche Druck und Papier. Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis ist in der Satzung der BG ETEM geregelt. Nicht versicherungspflichtig sind

  • Unternehmerinnen und Unternehmer aller anderen Branchen,
  • unternehmerähnliche Personen,
  • im Betrieb mitarbeitende Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Unternehmerinnen und Unternehmern, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht.

Sie alle haben jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung abzuschließen.

Wer ist selbstständig?

Die selbstständige Tätigkeit (Unternehmereigenschaft) ist vornehmlich gekennzeichnet durch

  • das eigene Unternehmerrisiko,
  • die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und
  • die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.

Bei Einzelunternehmer/innen, Gesellschafterinnen und Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft (KG) liegt immer eine Unternehmereigenschaft vor, da sie unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen haften und somit das volle Unternehmerrisiko tragen.

Bei mitarbeitenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern

  • einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • einer Komplementär-GmbH (GmbH & Co. KG) sowie
  • einer Unternehmergesellschaft (UG)/haftungsbeschränkt

und bei den Kommanditisten einer KG muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob sie im sozialversicherungsrechtlichem Sinne als Arbeitnehmer oder unternehmerähnliche Person anzusehen sind.

Einfluss und Rechtsmacht

Mitarbeitende Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und einer UG (haftungsbeschränkt) sind als unternehmerähnliche Person anzusehen, wenn sie maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung und somit die Geschicke der Gesellschaft haben und es ihnen möglich ist, nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern (Rechtsmacht). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Gesellschafter über mindestens 50 Prozent des Stammkapitals verfügt. Ein derartiger Gesellschafter steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen und ist somit als unternehmerähnliche Person nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Fremdgeschäftsführer einer GmbH und einer UG (haftungsbeschränkt), die nicht am Stammkapital beteiligt sind, unterliegen den Weisungen der Gesellschafterversammlung und sind daher als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig.

Kommanditisten einer KG sind grundsätzlich als Beschäftigte der Gesellschaft anzusehen und somit versicherungspflichtig. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn ihnen durch den Gesellschaftsvertrag Mitbestimmungsrechte und Kompetenzen zugesprochen wurden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie

  • für die KG Geschäftsführerfunktionen wahrnehmen,
  • bei Entscheidungen anderer Geschäftsführer und des Komplementärs regelmäßig mitbestimmungspflichtig sind oder
  • Zeit, Ort, Art und Dauer ihrer Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen können.

Status checken

Ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt oder ein unternehmerähnliches Tätigwerden, muss über eine rechtliche Gesamtbewertung in jedem Einzelfall erfolgen. Da das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses eine Fragestellung ist, die nicht nur die Unfallversicherung, sondern alle Bereiche der Sozialversicherung betrifft, empfehlen die Experten der BG ETEM im Zweifelsfall, den individuellen Versicherungsstatus durch die Deutsche Rentenversicherung Bund feststellen zu lassen.

 

Heike Eilhardt