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Gefährdungsbeurteilung

Königsweg zur Sicherheit

Gefährungsbeurteilung: Windräder, Rohre, Elektrokabel und die Silhouette eines Kopfes mit Schutzhelm

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein grundlegendes Mittel der betrieblichen Prävention

Viele Unternehmen werden von Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten betreut. Besonderes Augenmerk legen sie auf eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung. Was aber machen jene Kleinbetriebe, die nicht in einem vorgegebenen Zeitbudget über diese Beratungskompetenz verfügen?

Unternehmerinnen und Unternehmer, die weniger als 51 Personen beschäftigen, können sich im Rahmen des Unternehmermodells selbst Kenntnisse aneignen, wie eine Gefährdungsbeurteilung erarbeitet wird. Dazu bieten verschiedene Ausbildungsträger Grund- und Aufbauseminare an, die von der BG ETEM fachlich betreut und finanziert werden. An den Seminaren müssen die „Chefs“ persönlich teilnehmen, da sie die Verantwortung für alle Tätigkeiten im Betrieb tragen.

Frank Göller, Leiter Aufsicht und Beratung der BG ETEM, erklärt: „Insbesondere die Fürsorge gegenüber den Beschäftigten zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird in den Seminaren des Unternehmermodells angesprochen.“

Dazu gehört auch der regelmäßige Sicherheits-Check aller Arbeitsplätze. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, dass der Betrieb sein System der Arbeitssicherheit selbst analysiert, die Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten erkennt und entsprechend des Risikos praxisgerechte Maßnahmen zur Verhinderung von Schadensfällen ableitet. In den Seminaren stellen die Teilnehmer oft die Fragen:

  • Welchen Nutzen bringt mir die Gefährdungsbeurteilung?
  • Wie oft muss ich diesen Check wiederholen?
  • Welche Hilfsmittel stehen mir zur Verfügung?

Die folgenden Hinweise sollen eine Antwort auf diese Fragen geben.

Arbeitskraft erhalten

In jeder Handwerkerzeitung ist der Fachkräftemangel ein Thema. In manch kleineren Betrieben liegt der Altersdurchschnitt der Belegschaft weit über 50 Jahre. Auszubildende werden händeringend gesucht. Jeder Ausfall einer Arbeitskraft – ob kurzfristig oder dauerhaft – muss mit immer größerem Aufwand kompensiert werden.

Die Gefährdungsbeurteilung kann helfen, auch versteckte Gefährdungen, die zu einem Unfall oder einer Krankheit führen könnten, frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen. Sie ist damit das grundlegende Mittel der betrieblichen Prävention.

Kosten reduzieren

Nach Schätzungen kostet der unfall- oder krankheitsbedingte Ausfalltag eines Mit-arbeiters den Betrieb durchschnittlich400 Euro. Bei einem Sturzunfall infolge einer Stolperstelle am Fußboden können schnell zwei Wochen Arbeitsausfall zusammenkommen und damit Kosten im mittleren vierstelligen Bereich entstehen. Der Zeitaufwand für einen regelmäßigen Sicherheits-Check, bei dem die Gefährdung erkannt und beseitigt wird, ist dagegen gering.

Gesundes Arbeitsklima fördern

Die Gefährdungsbeurteilung bietet die beste Möglichkeit, alle Beteiligten in eine optimale Arbeitsorganisation einzubinden. Der Elektriker, die Bürofachkraft, der Mann an der Maschine oder die Außendienstmitarbeiterin, sie alle wissen am besten, wo Gefahren in ihrem Arbeitsumfeld lauern. Dieses Praxiswissen sollten die Verantwortlichen nutzen und als Unternehmer oder Führungskraft in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Mitarbeitenden fühlen sich mit ihren Problemen ernst genommen, versteckte Mängel können besser analysiert und abgestellt werden, gemeinsam besprochene Sicherheitsmaßnahmen lassen sich besser durchsetzen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gefragt und in Entscheidungsprozesse einbezogen werden, tragen zur Förderung eines gesunden Arbeitsklimas bei.

Psychische Belastungen beachten

Gefährdungsbeurteilung: Mann mit Schutzhelm in der Hocke zeigt auf etwas am Boden

Psychische Erkrankungen nehmen zu. Eine betriebliche Ursache können Kommunikationsprobleme zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern sein. Wenn der Chef oder die Chefin über die Köpfe der Fachleute, vielleicht sogar gegen deren Rat hinweg entscheidet, stört das auf Dauer den Betriebsfrieden. Innere Kündigung und Dienst nach Vorschrift können die Folge sein. So weit muss es nicht kommen.

Die Gefährdungsbeurteilung hat auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit zu berücksichtigen. Diese Forderung wurde erst 2013 in das Arbeitsschutzgesetz ergänzend zu den „klassischen“ Gefährdungsfaktoren aufgenommen. Erfahrungen zeigen, dass die intensive Beschäftigung mit diesem Thema hilft, Spannungen zwischen Leitung und Belegschaft abzubauen, das Verständnis füreinander zu fördern und somit den Betriebsfrieden nachhaltig zu sichern.

Rechtssicherheit herstellen

Auch eine noch so umfassende Gefährdungsbeurteilung kann letztlich nicht alle Unfälle verhindern. Wo Menschen arbeiten, werden Fehler gemacht, die Ursache von Unfällen sein können. Eine Fehlerkultur im Unternehmen hilft, Schwachstellen frühzeitig zu erkennen und diese abzustellen. Kommt es doch zu einem Unfall, wird die Verantwortung der Führungskraft hinterfragt.

  • Wie hätte der Unfall verhindert werden können?
  • Waren die Gefährdungen und Risiken ausreichend bekannt und entsprechende Präventionsmaßnahmen vorhanden?
  • Wann wurde die verletzte Person das letzte Mal unterwiesen?

Diesen Fragen müssen sich die Verantwortlichen stellen. Bei schweren Unfällen ermittelt sogar die Staatsanwaltschaft. Dann sollten zumindest folgende Dokumente vorgelegt werden können:

  • eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung,
  • die Nachweise über die regelmäßige Unterweisung und
  • der Prüfnachweis von unfallrelevanten Maschinen, Geräten, Anlagen oder Persönlicher Schutzausrüstung.

Gefährungsbeurteilung: Detail Grafik aufgeschnittenes Elektrokabel

Aus den Unterlagen sollte erkennbar sein, dass der oder die Vorgesetzte des Unfallopfers alle Präventionsmöglichkeiten ausgeschöpft hatte, um das Schadensrisiko so gering wie möglich zu halten.

 

 

Aktualität sichern

Wenn die Seminare zum Unternehmermodell viele Jahre zurückliegen und keine Fortbildung besucht wurde, gerät die einmal erarbeitete Gefährdungsbeurteilung schnell in Vergessenheit. Sie wurde in einem Ordner fein säuberlich abgelegt und nun ruht sie dort, bis vielleicht die zuständige Aufsichtsperson der BG ETEM während einer Betriebsbesichtigung danach fragt.

Dann reicht die Reaktion der Unternehmer von Unwissenheit bis Überempfindlichkeit. „Nicht schon wieder dieses Thema!“, ist oft in kleineren Meisterbetrieben zu hören. Gerade Handwerkern erscheint der Verwaltungsaufwand für die Dokumentation zu hoch. Dabei zeigen häufig gestellte Fragen während Betriebsbesuchen und Führungskräfteschulungen, dass vor allem Unsicherheit über die Aktualität und die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vorherrscht. Der Gesetzgeber hat keine zwingenden Fristen für eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Die Betriebssicherheitsverordnung fordert lediglich im § 3 Absatz 7: „Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen“. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ regelt im § 3 Absatz 2: „Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben“.

Bleibt es also dem Arbeitgeber überlassen, wann die Gefährdungsbeurteilung fortzuschreiben ist? Was heißt „regelmäßig“? Zumindest folgende Ereignisse erfordern eine Überarbeitung:

  • bei Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen und Einrichtungen,
  • bei Beschaffung oder Umrüstung technischer Arbeitsmittel, z. B. Werkzeuge, Maschinen,
  • bei Einführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen,
  • bei Einführung oder wesentlichen Änderungen von Arbeitsverfahren und -abläufen,
  • bei Änderungen der Mitarbeiterstruktur,
  • nach Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen, bei Verdacht auf Berufskrankheiten oder auf arbeitsbedingte Verursachung von Erkrankungen,
  • bei Änderung der Vorschriften (z. B. Änderung der Arbeitsplatzgrenzwerte von Gefahrstoffen).

Jedes Unternehmen muss prüfen, ob einer dieser Anlässe Grund für eine Überarbeitung der eigenen Gefährdungsbeurteilung ist.

etem fragt

Ein laufendes Verfahren

Andreas Schröcke, Geschäftsführer der Medizin und Service GmbH, Chemnitz, über die Vorteile der Gefährdungsbeurteilung für sein Unternehmen.

Die Medizin und Service GmbH in Chemnitz besteht seit 1991. 35 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für Vertrieb und Service von technischen Medizinprodukten zuständig. Geschäftsführer Andreas Schröcke nahm im Rahmen des Unternehmermodells an Grund- und Aufbaukursen teil. Ein Schwerpunkt dieser eintägigen Seminare über die Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb ist die Befähigung zur selbstständigen Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

Herr Schröcke, welchen Nutzen sehen Sie in der Gefährdungsbeurteilung für Ihre Firma?

Wir waren gesetzlich gezwungen, uns selbst mit den Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu befassen. Im Nachhinein kann ich feststellen, dass uns das sehr viel gebracht hat. In verschiedenen Bereichen wie Büro, Werkstatt und Lager sind wir auf Gefährdungen gestoßen, die im Tagesgeschäft kaum Beachtung gefunden hätten. Gerade im Büro sind keine augenscheinlichen Unfallgefahren zu erwarten. Hier lag der Schwerpunkt eher in der Ergonomie. Wir achten z. B. auf eine belastungsarme Sitzergonomie und richten die Bildschirmarbeitsplätze nach ergonomischen Grundsätzen aus. Noch nicht zufrieden sind wir mit der Belastung bei den vielen Telefonaten. Headsets haben sich als eher ungeeignet für den ständigen Gebrauch erwiesen. Wir suchen weiter nach einer belastungsarmen Lösung für die Beschäftigten.

Welche Hilfsmittel haben Sie bei der Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung genutzt?

Aus eigener Erfahrung darf ich sagen, dass die Software „Praxisgerechte Lösungen“ der BG ETEM ein hervorragendes Arbeitsmittel für die Gefährdungsbeurteilung gerade kleinerer Unternehmen ist. Mit dem Programm kann ich den Betrieb in seine Bereiche aufgliedern und finde jeweils vorgedacht die entsprechenden Gefährdungen sowie Vorschläge für Maßnahmen zur Gefahrenreduzierung. Natürlich mussten wir die Gefährdungskataloge auf unsere Bedingungen anpassen. Einen großen Vorteil bietet der modulare Programmaufbau. Wir konnten die Gefährdungsbeurteilung in Etappen abarbeiten und die Maßnahmen gut koordinieren – die Gefährdungsbeurteilung sozusagen portionieren.

Wie halten Sie die Gefährdungsbeurteilung aktuell?

Da wir einer strengen Auditierung nach dem Medizinproduktegesetz unterliegen, müssen unsere betrieblichen Prozesse, auch die zur Arbeitssicherheit, ständig den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Nun schauen wir nicht täglich nach, ob es an der Gefährdungsbeurteilung noch etwas zu aktualisieren gibt. Anlässe dafür sind Veränderungen in der Betriebsorganisation, die Anschaffung von Arbeitsmitteln oder der Einsatz von Gefahrstoffen.

Besonders wichtig sind Hygienevorschriften im Bereich der Desinfektion. Wir kontrollieren regelmäßig, dass die dazu in einer Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen konsequent eingehalten werden. Auch die in einer Tabelle aufgelisteten Prüffristen für alle technischen Einrichtungen müssen dem aktuellen Stand entsprechen. Sie ist Grundlage für die termingerechte Prüfung zum Beispiel der Feuerlöscher, Druckbehälter oder elektrischen Betriebsmittel.

Einen umfassenden Gesamtcheck aller Bereiche nehmen wir uns im Zyklus von zwei bis drei Jahren vor. Ich habe gelernt, dass eine Gefährdungsbeurteilung ein iterativer Prozess ist, in den immer neue Erkenntnisse einfließen – der also nie abgeschlossen sein wird.

Das Interview führte Dr. Ronald Unger

Hilfen nutzen

Die Forderung nach einer Dokumentation in § 6 des Arbeitsschutzgesetzes bezieht sich auf

  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
  • die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes,
  • Ergebnis ihrer Überprüfung, also die Wirkungskontrolle.

Hinsichtlich der Form der Dokumentation gibt es keine konkreten Vorgaben. Gerade Klein- und Mittelbetriebe fragen sich allerdings häufig, wie sie die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren sollen.

Zur Unterstützung der Betriebe hat die BG ETEM zahlreiche Arbeitshilfen erstellt, mit denen die Gefährdungsbeurteilung elektronisch oder schriftlich festgehalten werden kann. Sämtliche Instrumente stehen den Mitgliedsbetrieben der BG ETEM kostenlos zum Download zur Verfügung.

Die Broschüre „Gefährdungsbeurteilung“ (Bestellnummer D 014) ist zur Einführung in das Thema ideal und erläutert insbesondere die einzelnen Schritte der Gefährdungsbeurteilung. Die Teilnehmerunterlagen des Unternehmermodells enthalten ebenfalls Informationen zum Thema mit zahlreichen Vorlagen.

Unabhängig davon, welche Arbeitshilfe verwendet wird, muss der Betrieb die vorbereiteten Muster betriebsbezogen anpassen. Ihre unveränderte Übernahme erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung!

Software „Praxisgerechte Lösungen“

In erster Linie für Klein- und Mittelbetriebe wurde dieses Programm zur Gefährdungsbeurteilung entwickelt. Die „Praxisgerechten Lösungen“ (Bestellnummer CD 003) bieten insbesondere:

  • Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung verschiedener Betriebsarten (z. B. Augenoptik, Druckerei, Elektroinstallation, Textilherstellung),
  • ergänzend zu den jeweiligen Gefährdungen Muster-Betriebsanweisungen, Prüflisten, Unterweisungshilfen und andere hilfreiche Dokumente,
  • Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Informationsschriften,
  • die Möglichkeit von regelmäßigen Software-Updates über das Internet.

Mit der Erstellung und Bearbeitung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung wird die Dokumentation automatisch erzeugt. Die einzelnen Elemente der Gefährdungsbeurteilung können später sehr einfach geändert bzw. aktualisiert werden. Bei Bedarf kann die komplette Gefährdungsbeurteilung oder Teile davon in übersichtlicher Darstellung ausgedruckt werden.

Mit der Software „Intranet Präventionswerkzeuge“ steht mittleren oder großen Unternehmen zusätzlich ein Angebot zur Verfügung, das speziell entwickelt wurde, um sie in das Intranet zu integrieren.

Ergänzende Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung: Detail mit Windrädern

Bau- und Montagestellen: Betriebe, die auf Bau- und Montagestellen des Elektrohandwerks, im Messebau und beim Filmset tätig sind, treffen mitunter auf Gefährdungen, die bei der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht ausreichend betrachtet wurden. In solchen Fällen muss vor Ort eine „Ergänzende Gefährdungsbeurteilung“ erstellt werden und die entsprechenden Maßnahmenumgesetzt werden, bevor die Arbeiten begonnen werden. Verantwortlich dafür ist die Führungskraft vor Ort.

Für solche Zwecke wurden von der BG ETEM verschiedene Varianten der „Ergänzenden Gefährdungsbeurteilung“ vorbereitet, die in Papierform als Abreißblock bestellt werden können oder im Internet herunterladbar sind. Auch eine App für Smartphones und Tablet-Computer wurde entwickelt.

So kann die im Betrieb erstellte Gefährdungsbeurteilung sehr einfach um aktuelle Informationen von der Bau-/Montagestelle oder vom Set ergänzt werden. Die fertige „Ergänzende Gefährdungsbeurteilung“ lässt sich direkt aus der App heraus als PDF-Dokument per E-Mail an den Betrieb senden.

Photovoltaik: Bei der Montage, Wartung und Instandhaltung von Photovoltaikanlagen ereignen sich leider immer wieder schwere und auch tödliche Unfälle, insbesondere Sturz- und Stromunfälle. Im Programm zur Gefährdungsbeurteilung Photovoltaik werden die einzelnen Gefährdungen behandelt und Schutzmaßnahmen abgeleitet.

Aus den Angaben des Nutzers erstellt die Software eine druckfähige Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.

Weitere Medien

Für viele Branchen und Betriebsarten stehen weitere detailliert ausgearbeitete Broschüren, Checklisten und ähnliche Arbeitshilfen im Medienportal zum Herunterladen bereit. Diese können entweder im Word-Format bearbeitet oder ausgedruckt und handschriftlich ergänzt werden.

Seminarangebot

Gefährdungsbeurteilung: Fabrik mit Schornsteinen und Rohren

Zum Thema Gefährdungsbeurteilung bietet die BG ETEM eine Vielzahl von Seminaren in ihren Bildungsstätten an. Neben der Methodik und praktischen Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung wird u. a. auch die Handhabung der Software „Praxisgerechte Lösungen“ vermittelt. Daneben gibt es Fachkundeseminare für die Gefährdungsbeurteilung auf bestimmten technischen Fachgebieten. Einige staatliche Verordnungen, wie zum Beispiel die Gefahrstoffverordnung oder die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung fordern, dass die Gefährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen durchgeführt werden muss.

Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung von psychischen Belastungen mit verschiedenen Instrumenten wird ebenfalls in einem Seminar behandelt.

Speziell für Kleinbetriebe, die am Unternehmermodell teilnehmen, bieten einige anerkannte Seminarveranstalter Fortbildungen zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung an. Diese werden je nach inhaltlichen und methodischen Schwerpunkten als Halbtages- oder Tagesseminare abgehalten.

Fazit

Die Gefährdungsbeurteilung darf nicht in erster Linie als gesetzliche Pflicht und „lästige“ Verwaltungsarbeit verstanden werden. Richtig angewendet, kann sie helfen, Kosten einzusparen, Arbeitskraft auch bei längerer Lebensarbeitszeit zu erhalten, den Betriebsfrieden nachhaltig zu fördern und im Schadensfall zumindest die juristischen Folgen für die Verantwortlichen zu mindern. Die Gefährdungsbeurteilung sollte regelmäßig auf ihre Aktualität hin überprüft und an neue Gegebenheiten angepasst werden. Die BG ETEM bietet Seminare, Software und Printmedien zur Unterstützung bei der Erarbeitung und Aktualisierung an.

Dr. Ralph Hettrich, Dr. Ronald Unger

www.bgetem.de, Webcode: 11205644
Medienportal der BG ETEM

www.bgetem.de, Webcode 18133936
Softwareangebote zur Gefährdungsbeurteilung

Seminarangebote: Geben Sie in der Seminardatenbank unter www.bgetem.de, Webcode 14363753 bitte als Suchbegriff ein: Gefährdungsbeurteilung

www.bgetem.de, Webcode 17795004
interAKTIV-Lernmodul zur Gefährdungsbeurteilung

Ausgabe 6.2018

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