Transparent und fair
Christoph Schneider wird diesen Tag nicht mehr vergessen. Der 37-jährige Beschäftigte in einem großen Druckereibetrieb war gerade mit einem Kollegen dabei, neu angelieferte Papierrollen im Hochregallager zu platzieren, als ein weiterer Kollege mit seinem Gabelstapler für Schneider unerwartet um die Ecke bog. Der Lagermitarbeiter wurde von dem Fahrzeug erfasst und erlitt schwere Verletzungen an beiden Beinen und der Hüfte. Nach einer umfassenden Reha-Leistung der BG ETEM kann der Vater von zwei Kindern heute zwar in der Verwaltung seines Arbeitgebers wieder arbeiten. Dennoch ist seine Erwerbsfähigkeit dauerhaft um 40 Prozent gemindert.
Hat Christoph Schneider damit Anspruch auf eine Verletztenrente? Ein solcher Anspruch besteht generell, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder wegen einer anerkannten Berufskrankheit länger als ein halbes Jahr (26 Wochen) um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Dies wird durch einen ärztlichen Gutachter eingeschätzt.
Aufgaben des Rentenausschusses
Die Entscheidungen über Ansprüche auf Renten werden bei den Berufsgenossenschaften von Rentenausschüssen getroffen. Allein im Bereich der Zuständigkeit der Bezirksverwaltung Köln der BG ETEM finden jährlich über 70 Sitzungen der Rentenausschüsse statt. Schon diese Zahl deutet an, welche große Bedeutung die Rentenausschüsse bei einer Berufsgenossenschaft haben.
Diese vom Vorstand der Selbstverwaltung gebildeten, ehrenamtlich tätigen Ausschüsse befinden nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder einer Berufskrankheit über die Bewilligung von:
- Renten auf unbestimmte Zeit
- über Rentenerhöhungen und -herabsetzungen, ggfs. auch über die Entziehung von Renten wegen zwischenzeitlicher Änderung des Gesundheitszustandes
- Abfindungen
- Renten als vorläufige Entschädigungen
- laufende Beihilfen und
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.
Die Rentenausschüsse sind paritätisch mit je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Arbeitgeber und der Versicherten besetzt; für beide Seiten wird jeweils ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestimmt. Ein Mitglied der Verwaltung trägt den Sachverhalt im jeweiligen Einzelfall vor und nimmt beratend an den Sitzungen teil. Legen Versicherte nach einer Entscheidung des Rentenausschusses Widerspruch dagegen ein, wird ggfs. auch ein Widerspruchsausschuss tätig (siehe auch „Die Rechte der Versicherten“).
Die Rechte der Versicherten
Wenn bei der BG ETEM eine Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige oder der Bericht eines Durchgangsarztes eingeht, sammelt, sichtet und verarbeitet die BG-Verwaltung alle entscheidungsrelevanten Informationen. Dabei ist sie verpflichtet zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Leistung, z. B. eine Rente, vorliegen.
Lehnt der Rentenausschuss eine Rentenzahlung ab, kann der Versicherte gegen einen entsprechenden Bescheid der BG ETEM Widerspruch einlegen. Die Verwaltung muss den Fall dann erneut prüfen. Hält sie den Widerspruch für begründet, bekommt der Rentenausschuss den Fall erneut zur Prüfung vorgelegt. Schließt sich der Ausschuss dem Vorschlag der Verwaltung an und bewilligt dem Versicherten die gewünschte Leistung (im Juristendeutsch: „hilft dem Widerspruch ab“), bekommt der Versicherte einen Abhilfe-Bescheid.
Hält die Verwaltung den Widerspruch nur teilweise für begründet oder für unbegründet, geht der Fall an einen Widerspruchsausschuss. Lehnt auch dieser die gewünschte Leistung des Versicherten ab, erhält er einen Widerspruchsbescheid. Ist der Versicherte damit erneut nicht einverstanden, kann er durch eine Klage vor dem Sozialgericht gegen die Entscheidung vorgehen.