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Strahlenschutz

Radon: Bin ich betroffen?

Verteilung der natürlichen Radonkonzentration in der Bodenluft in Deutschland. Quelle: Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Berlin

Verteilung der natürlichen Radonkonzentration in der Bodenluft in Deutschland. Quelle: Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Berlin

Erhöhte Radonkonzentrationen in der Raumluft steigern das Lungenkrebsrisiko. Deshalb spielt Radon im neuen Strahlenschutzgesetz eine wichtige Rolle, das der Bundestag am 27.6.2017 mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen hat. Es soll den Strahlenschutz verbessern, übersichtlicher gestalten und unnötige bürokratische Hemmnisse abbauen. Die Neuregelung geht auf die Richtlinie2013/59/Euratom des Europäischen Rates vom 5.12.2013 zurück und fasst Vorgaben aus der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und dem Strahlenschutzvorsorgegesetz zusammen.

Das Gesetz regelt nicht nur den radiologischen Notfallschutz deutlich umfassender als bisher, sondern auch den Einsatz von Stoffen oder ionisierender Strahlung zur Früherkennung von Krankheiten in der Medizin sowie den Umgang mit dem Edelgas Radon zum Schutz der Bevölkerung. Radon, das gasförmig aus dem Boden austritt und vorzugsweise über erdberührende Böden oder Wände auch in Gebäude gelangen kann, gilt nach Tabakrauch als die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs.

Neuer Referenzwert für Radon an Arbeitsplätzen

So legt das Gesetz erstmals einen Referenzwert zur Bewertung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen und auch in Wohnräumen fest:

Der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen beträgt 300 Becquerel je Kubikmeter (Zusammenfassung der § § 124 und 126 des Strahlenschutzgesetzes zum Referenzwert).

Referenzwert

Der Referenzwert ist rechtlich nicht gleichbedeutend einem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) und darf auch überschritten werden! Er ist ein Maßstab für die Notwendigkeit, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Messverpflichtung in Radonvorsorgegebieten

Das neue Strahlenschutzgesetz beinhaltet eine Messverpflichtung für Betriebe, wenn sie in sogenannten Radonvorsorgegebieten ansässig sind und Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss zur Verfügung stellen. Diese Gebiete sind noch festzulegen und bisher nicht genau bekannt. Allerdings wird sich die Ausweisung der Vorsorgegebiete an den bereits bekannten Radonbodenluftkonzentrationen in Deutschland orientieren. Eine entsprechende Karte stellt das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) in Berlin zur Verfügung.

Es zeigt sich, dass schwerpunktmäßig Betriebe in Sachsen, Bayern, Thüringen und Baden-Württemberg zukünftig die Radonbelastung an den Arbeitsplätzen bestimmen müssen. Nach ersten Verlautbarungen soll die Festlegung der Gebiete an bestehende Verwaltungsgrenzen (Landkreisgrenzen) geknüpft sein.

Die Verpflichtung zur Messung und Beurteilung der Radonkonzentration bestand nach der bisherigen Strahlenschutzverordnung nur für Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung bzw. in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen und in Radonheilbädern (aufgeführt in Anlage 8 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG)). Das neue Strahlenschutzgesetz erweitert diese Pflicht nun völlig branchenunabhängig auf bestimmte Regionen in Deutschland (siehe Zusammenfassung des § 127 im Infokasten unten).

Darüber hinaus kann die zuständige Landesbehörde auch für Arbeitsplätze, die nicht in Vorsorgegebieten liegen oder sich beispielsweise in höheren Stockwerken befinden, ebenfalls Radonmessungen verlangen (Punkt 3 im Infokasten unten).

Zusammenfassung des § 127 des neuen Strahlenschutzgesetzes (Messung der Radonkonzentration)

(1) Wer für einen Arbeitsplatz in einem Innenraum verantwortlich ist, hat innerhalb von 18 Monaten Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen, wenn

  1. sich der Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes befindet, das in einem nach § 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gebiet liegt (Radonvorsorgegebiet), oder
  2. die Art des Arbeitsplatzes einem der Arbeitsfelder nach Anlage 8 zuzuordnen ist.
  3. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der für den Arbeitsplatz Verantwortliche auch für andere Arbeitsplätze in Innenräumen Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Referenzwert nach § 126 liegt.

Auszug aus § 121 des Strahlenschutzgesetzes (Festlegung von Gebieten)

  1. Die zuständige Behörde legt durch Allgemeinverfügung innerhalb von zwei Jahren die Gebiete fest, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 oder § 126 überschreitet.
  2. Sie veröffentlicht die Festlegung der Gebiete.
  3. Die Festlegung der Gebiete ist alle zehn Jahre zu überprüfen.

Schutzmaßnahmen bei Überschreitung des Referenzwertes

Wird bei den Messungen nach § 127 des Strahlenschutzgesetzes der Referenzwert von 300 Bq/m³ überschritten, sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Radonexposition der Mitarbeiter zu verringern. Dabei sind prinzipiell drei Möglichkeiten gegeben:

  1. Radon wird aus dem Gebäude befördert (Lüftung).
  2. Radon wird am Eintritt in das Gebäude gehindert (Abdichten).
  3. Radon wird vor dem Eintritt ins Gebäude aktiv aus dem Erdreich entfernt (Absaugen).

Darstellung möglicher Schutzmaßnahmen zur Absenkung der Radonkonzentration in Gebäuden. Quelle: Geobiologischer Beratungsdienst, Bad Heilbrunn

Darstellung möglicher Schutzmaßnahmen zur Absenkung der Radonkonzentration in Gebäuden. Quelle: Geobiologischer Beratungsdienst, Bad Heilbrunn

Die Lüftung im Gebäude oder Kellerraum kann durch freie Lüftung oder aktive maschinelle Lüftung erreicht werden. Auch ein Abdichten des Überganges vom Treppenhaus/Keller zum Erdgeschoss kann zielführend sein. Weiterhin ist das Abdichten von Wänden und Bodenplatte mittels Folien oder Injektionen möglich. Zusätzlich empfiehlt sich das Abdichten von Rohrleitungsdurchführungen, Fugen und Schächten im Kellerbereich. Schließlich führt die Errichtung einer Radondrainage im Erdreich oder ein sogenannter Radonbrunnen unter oder am betroffenen Gebäude durch Erzeugung eines Unterdruckes zu einer Absenkung der Radonkonzentration in den Innenräumen. Seit dem Jahr 2014 gibt es in Deutschland auch speziell qualifizierte „Radonfachpersonen“ aus den Bereichen Bauwirtschaft, Gutachterwesen und Verwaltung, die bei Überschreitung des Referenzwertes fachlich fundierte Beratungen hinsichtlich der Auswahl möglicher Schutzmaßnahmen leisten können.

Mit der Umsetzung einer (oder mehrerer) dieser Maßnahmen kann dann in den allermeisten Fällen die Radonbelastung unter den Referenzwert von 300 Bq/m³ abgesenkt werden. Sollte trotz Schutzmaßnahmen der Messwert am Arbeitsplatz weiterhin über 300 Bq/m³ liegen, sind weiterführende Schritte zu ergreifen, wie die Meldung bei der zuständigen Behörde, Dosisabschätzung, evtl. Dosimetrie und arbeitsmedizinische Überwachung.

Manfred Dörfler

info

Übersicht von qualifizierten Messstellen für Radon in Deutschland auf der Homepage des Bundesamtes für Strahlenschutz unter: www.bfs.de > Themen > Ionisierende Strahlung > Serviceangebote

Ausgabe 6.2018

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