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Arbeitsplatzgrenzwerte im Verpackungstief- und Flexodruck

Nicht überschreiten

Dieses Foto zeigt einen farbigen Teil in einer Druckmaschine (Verpackungstiefdruck). Im Hintergrund sind zwei weitere farbige Teile zu erkennen.

Im Farbmischraum können diverse Gefahrstoffe frei werden.

Gemeinsam mit Verpackungstief- und Flexodruckbetrieben hat die BG ETEM erstmals im Jahr 2007 eine Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung erarbeitet. Die Praxishilfen wurden als BG/BGIA-Empfehlungen veröffentlicht, später wurden die „Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger“ (kurz EGU) daraus. Eine aktualisierte Version wurde als DGUV Information 213-718 im Dezember 2016 publiziert.

Die EGU helfen, den Ermittlungsaufwand im Unternehmen erheblich zu reduzieren. Betriebe können sie als standardisierte Arbeitsverfahren heranziehen, um Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsüberprüfungen nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe – TRGS – 400 (siehe „info“) abzuleiten. Bei der Informationsermittlung und Expositionsbewertung lassen sich die EGU als nicht messtechnisches Verfahren nach der TRGS 402 verwenden. Anhand der beschriebenen Handlungshinweise und Schutzmaßnahmen können Unternehmen Gefährdungen beim Arbeiten mit Gefahrstoffen sicher beurteilen. Viele der Mitgliedsbetriebe der BG ETEM haben die Vorteile der EGU in der Vergangenheit genutzt und konnten so auf regelmäßige und kostspielige Gefahrstoffmessungen verzichten.

Gefahrstoffexposition

Um die durchschnittliche Gefahrstoffbelastung im Verpackungstief- und Flexodruck zu ermitteln, führt die BG ETEM seit mehreren Jahrzehnten regelmäßig Arbeitsplatzmessungen in den relevanten Arbeitsbereichen mit typischen Tätigkeitsprofilen durch. Im Verpackungsdruck sind demnach Beschäftigte vor allem im Druckbereich verschiedenen Lösemitteln ausgesetzt. Dort machen Ethanol und Ethylacetat die Hauptkomponenten aus, hinzu kommen sogenannte Verzögerer, wie Methoxy- oder Ethoxypropanol.

Die Exposition wird bei Gemischen anhand des Bewertungsindexes I beurteilt. I ist der Summenwert der einzelnen Stoffindizes, die sich aus dem Quotienten von festgestellter Konzentration und dem zugehörigen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ergeben (Beispiel siehe Kasten „Bewertungsindex I“).

Ist dieser Wert ≤ 1, so wird der Grenzwert nach TRGS 402 eingehalten. Ist er > 1, gilt der Grenzwert als überschrit ten. Wenn Drucker oder Druckerhelfer die typischen Tätigkeiten im Verpackungsdruck ausüben, wurden die Grenzwerte in der Vergangenheit fast immer eingehalten, das heißt, der Index lag fast immer < 1.

Neue Grenzwerte

Aufgrund neuer arbeitsmedizinischer Erkenntnisse wurden die Arbeitsplatzgrenzwerte für die beiden Hauptlösemittel mehr als halbiert: Der AGW von Ethylacetat wurde im November 2016 von 1.500 mg/m³ auf 730 mg/m³ gesenkt, der AGW von Ethanol im Mai 2018 von 960 mg/m³ auf 380 mg/m³. Zusätzlich gilt für den Verzögerer 1-Ethoxy-2-propanol seit Mai 2018 ein neuer AGW von 86 mg/m³ statt vorher 220 mg/m³.

Das gleiche Ergebnis wie die Beispielrechnung zum neuen AGW zeigt im Prinzip eine aktuelle statistische Auswertung: Vor dem Absenken haben alle Betriebe die Grenzwerte eingehalten, danach liegt der Bewertungsindex bei etwa 50 Prozent der Messungen oberhalb von 1. Der Umkehrschluss lautet: 50 Prozent der Betriebe halten schon jetzt die neuen abgesenkten Grenzwerte ein. Es ist also möglich!

Was ist zu tun?

Um die Grenzwerte nicht zu überschreiten, müssen Unternehmen in vielen Fällen die Schutzmaßnahmen optimieren. Konnten sie beispielsweise bisher die AGW auch mit einer nicht ganz so effektiven Lüftungstechnik einhalten, gilt es jetzt, alle Möglichkeiten der Expositionsminderung auszuschöpfen. Sämtliche Mindestmaßnahmen der EGU müssen konsequent beachtet und umgesetzt werden (siehe Infokasten oben). Ausreichende Lüftung und wirksame Absaugungen an Maschinen und beim Reinigen der Teile sind unverzichtbar.

Abgesehen von den technischen Maßnahmen spielt das Verhalten jedes einzelnen Beschäftigten eine Rolle, denn die Emissionsquellen im Betrieb sind bekannt. Dazu gehören neben den Maschinen die offenen Farb- und Versorgungsbehälter oder die offen stehenden Behälter für gebrauchte Putztücher. Emissionen entstehen zudem bei Reinigungsarbeiten an schlecht belüfteten, nicht abgesaugten Arbeitsplätzen unmittelbar an der Maschine. Betriebe müssen für jeden Handgriff prüfen, ob Lösemittel frei werden. Im Einzelfall können sie den AGW nur durch weitergehende Schutzmaßnahmen einhalten (siehe Infokasten unten).

Mindestmaßnahmen

  • Auswahl der Arbeitsstoffe unter Beachtung der Rohstoff-Ausschlussliste der Druckfarbenverbände
  • technische Maßnahmen, wie ausreichende Lüftung, Absaugungen und Abluftreinigung
  • organisatorische Maßnahmen, z. B. regelmäßige Unterweisung, Begrenzung der Tätigkeiten mit erhöhter Exposition auf eine Stunde sowie Aufbewahrung von Farben, Reinigungsmitteln und verschmutzten Putztüchern in geschlossenen Behältern
  • persönliche Schutzmaßnahmen, darunter Hautschutzplan mit 3-Stufen-Hautschutz sowie geeignete Chemikalienschutzhandschuhe
  • Explosionsschutzmaßnahmen, da verwendete Lösemittel überwiegend leicht entzündlich sind und explosionsfähige Dampf/Luft-Gemische bilden können

Weitergehende Schutzmaßnahmen

  • geschlossene Kreislaufsysteme zur Versorgung der Druckmaschinen mit Farbe und/oder automatischen Mess- und Regeleinrichtungen für die Farbviskosität
  • geschlossene Farbpumpenwaschanlagen statt manueller Spülung
  • Waschanlagen mit alkalischen Reinigungsmedien
  • Waschanlagen gemäß Stand der Technik optimieren, um manuelles Nachreinigen von Einzelteilen weitgehend zu verhindern: für gute Waschergebnisse hohe Pumpenleistung, optimierte Spritzwirkung und Nachspülen mit Sauberlösemittel bevorzugen; abgeschotteter Lösemittelvorrat vermeidet Emissionen bei geöffneter Anlage
  • verstärkter Einsatz von Tensidreinigern für Reinigungszwecke, z. B. für Fußboden- und Teilereinigung

Aus formalen Gründen müssen die EGU zunächst zurückgezogen werden, weil sich die Bewertungsgrundlagen geändert haben. Die Schutzmaßnahmen und die Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung sind nach wie vor aktuell und auf den Internetseiten der BG ETEM verfügbar.

Parallel dazu müssen Betriebe wieder verstärkt die jeweilige Gefahrstoffbelastung messen. Schließlich konnten viele in den letzten Jahren darauf verzichten, indem sie sich an den EGU orientiert haben. Auf der aktuellen Datengrundlage müssen Unternehmen die bekannten Schutzmaßnahmen verbessern, ggf. zusätzliche Maßnahmen ableiten und neue Konzepte entwickeln. Bei Fragen zur Umsetzung helfen die zuständige Aufsichtsperson und das Fachgebiet Druck und Papierverarbeitung weiter.

Dr. Ehler Cuno, Dr. Berndt Zier

Bewertungsindex I

I = Summe der Quotienten von festgestellter Konzentration und zugehörigem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

Alter AGW

Im Beispiel aus der Vergangenheit wurden 240 mg/m³ Ethanol (AGW 960 mg/m³), 150 mg/m³ Ethylacetat (AGW 1.500 mg/m³) und 74 mg/m³ 1-Methoxy-2-propanol (AGW 370 mg/m³) am Arbeitsplatz gemessen.

Daraus ergibt sich folgender Index:

I = 240/960 + 150/1500 + 74/370 = 0,25 + 0,1 + 0,2 = 0,55

Der Wert liegt unter 1, das heißt, der Grenzwert wird eingehalten.

Neuer AGW

Anhand des Beispiels lässt sich sehr leicht nachvollziehen, wie sich die neuen AGW auf den Bewertungsindex auswirken:

I = 240/380 + 150/730 + 74/370 = 0,63 + 0,21 + 0,2 = 1,04

Der Bewertungsindex liegt jetzt fast doppelt so hoch wie vorher, der Grenzwert liegt über 1 und ist damit überschritten.

info

„Praxishilfe für den Verpackungstief- und Flexodruck“ (S 237) abrufbar unter www.bgetem.de, Webcode 17121182

www.baua.de, Suche „TRGS 400“  („Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“)

Fachgebiet Druck und Papierverarbeitung, E-Mail: druckundpapier@bgetem.de

Ausgabe 6.2018

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