etem - Das Magazin Ihrer Berufsgenossenschaft
Brandschutzhelfer

Keine Chance den Flammen

Roter Feuerlöscher und Hände

Sicherer Umgang mit Feuerlöschern muss von Brandschutzhelfern praktisch geübt werden

Mit einem Brand muss ein Unternehmen immer rechnen – auch wenn es noch nie oder Jahrzehnte lang nicht gebrannt hat (Urteil des OVG Münster, Aktenzeichen: 10A 363/86). Laut Arbeitsschutzgesetz, der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und den Arbeitsstättenrichtlinien muss der Unternehmer deshalb Vorkehrungen für Notfälle im Betrieb treffen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Beschäftigten im Notfall sicher aus dem Gefahrenbereich zu bringen.

Brandschutz dient aber nicht nur dem Schutz der Beschäftigten, sondern ist auch Existenzschutz. Ist ein Unternehmen nach einem Brand nicht mehr lieferfähig, so suchen sich dessen Kunden oft neue Lieferanten und wechseln in der Regel nicht mehr zu dem beschädigten Unternehmen zurück. Deshalb müssen viele brandgeschädigte Unternehmen Insolvenz anmelden. Brandschutz muss aber nicht teuer oder aufwendig sein, wenn er mit Bedacht vorbereitet und umgesetzt wird.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1 sind alle Beschäftigten über das Verhalten bei Notfallmaßnahmen zu unterweisen. Es muss bekannt sein, welche Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen etc.) im Arbeitsbereich vorhanden sind und wie man sich im Gefahrenfall verhalten muss (Gebäuderäumung, Flucht- und Rettungswege, Sammelplatz).

Brandschutzhelfer

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten als Brandschutzhelfer zu qualifizieren bzw. qualifizieren zu lassen. Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ fordert dazu nicht nur eine theoretische Unterweisung, sondern auch eine Übung im praktischen Umgang mit Feuerlöschern bzw. den vorhandenen Löscheinrichtungen. Dies erhöht die Bereitschaft zum Einschreiten bei einem Brand deutlich.

Die Qualifizierung der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der ASR A 2.2 und wird in der DGUV Info 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“ beschrieben (siehe „info“). Die Ausbildung umfasst zwei Lehreinheiten. Zum Ausbildungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über

  • die betriebliche Brandschutzorganisation,
  • die Funktions- und Wirkungsweise der vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen,
  • die Gefahren durch Brände sowie über
  • das Verhalten im Brandfall.

Zum Ausbildungsinhalt gehören auch praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen.

Beschäftigte, die bei einer freiwilligen Feuerwehr aktiv sind, können nach einer Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten auch als Brandschutzhelfer eingesetzt werden. Die Anzahl der benötigten Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung – z. B. bei Arbeiten im Büro – grundsätzlich ausreichend.

Brandschutzhelfer: Aufnäher

Eine höhere Quote kann sinnvoll sein, wenn die Art des Unternehmens, die Brandgefährdung und die Zahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z. B. Mitarbeiter, betriebsfremde Personen, Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) dies verlangt. Bei der Zahl der Brandschutzhelfer müssen auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, berücksichtigt werden.

Brandschutzhelfer sind keine Feuerwehrleute!

Sie sollen den Entstehungsbrand an ihrem Arbeitsplatz bekämpfen, ohne sich oder andere Personen dabei zu gefährden. Deshalb sind sie im sicheren Umgang mit Feuerlöschern und vorhandenen Löscheinrichtungen nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch geschult.

Brandschutz im Dentallabor

Die Brandbelastung durch brennbare Materialien und Arbeitsstoffe muss so gering wie möglich gehalten werden. Dies gilt insbesondere an Arbeitsplätzen mit Hitzeeinwirkung, zum Beispiel an Öfen im Gussraum oder in der Keramikabteilung, oder beim Einsatz von Brennerflammen. Um Entstehungsbrände zu vermeiden, müssen Flächen, die zur Ablage heißer Arbeitsmittel oder Werkstücke genutzt werden, aus hitzebeständigem Material sein.

Durch die Bearbeitung von Metallen, Keramiken und Kunststoffen entstehen Stäube, die sich am Arbeitsplatz, auf Arbeitsmitteln und unter Umständen auch in der elektrischen Gebäudeinstallation wie etwa Steckdosen ablegen.

Staubansammlungen können eine Brandlast darstellen und müssen entfernt werden. Die Lupenabdeckung sorgt dafür, dass die Lupe nicht unbeabsichtigt zum Brennglas wird. Achten Sie auch auf eine zulässige Lagerung von Druckgasflaschen und eine regelmäßige Prüfung der Gasversorgungsschläuche. Bei falscher Lagerung besteht eine erhöhte Brand- und Explosionsgefahr. Sowohl bei der Lagerung in Gebäuden wie auch im Freien gibt es vorgeschriebene Sicherheitsanforderungen (siehe DGUV Vorschrift 79 „Verwendung von Flüssiggas“).

Arbeitgeber müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Brand- und Explosionsgefährdung für die tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten (Betriebsgröße, örtliche und bauliche Gegebenheiten, organisatorische Maßnahmen) ermitteln. Sie müssen zudem entsprechend ASR A2.2 festlegen, wie viele Brandschutzhelfer im Betrieb erforderlich sind.

In einem Dentallabor muss, auch bei Verwendung offener Flammen, nicht zwangsläufig von einer erhöhten Brandgefährdung ausgegangen werden. Über die individuelle Gefährdungsbeurteilung ermitteln Unternehmerinnen und Unternehmer, wie viele Beschäftigte als Brandschutzhelfer qualifiziert werden müssen. Dabei müssen sie auch die Gefährdung von Menschen, Maschinen und Gebäuden, die sich aus einem Brand ergeben, beurteilen. Zudem ist der Zustand der Gebäude und deren Nutzung zu beachten sowie die Wirkung von Schutzeinrichtungen und -maßnahmen zu Brandbegrenzung und -bekämpfung zu beurteilen:

  • vorhandene Brandlasten
  • Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Zündgefahr
  • Feuerschutzabschlüsse (Tore, Türen, Klappen)
  • Auswahl und Bereitstellung von ausreichend geeigneten Feuerlöschern nach ASR A2.2
  • Anzahl und Zugänglichkeit der Feuerlöscher
  • Organisation der Rettungskette
  • Flucht- und Rettungswege freihalten
  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt die Unternehmer.

Tipp: Nehmen Sie als Unternehmer am Unternehmermodell der BG ETEM teil, so können Sie weitere Tipps und Hinweise zum Thema Gefährdungsbeurteilung im Unternehmerhandbuch Dentaltechnik finden. Auch können Sie sich durch einen externen Brandschutzbeauftragten oder eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit zu speziellen Fragen der Gefährdungsbeurteilung, zum Beispiel den Brandschutz, beraten lassen.

Kathrin Kraft / Thomas Volkmer

info

Die DGUV Info 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“ ist erhältlich unter www.bgetem.de, Webcode 11205644 > Regelwerk > DGUV Informationen

Als Hilfestellung bietet die BG ETEM das Plakat „Feuerlöscher richtig einsetzen“ (DGUV Information 205-025) an: www.bgetem.de, Webcode 17938480

info

Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern ergibt sich insbesondere aus folgenden Rechtsgrundlagen:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 7.3 „Brandschutzhelfer“
  • DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“

Ausgabe 6.2018

Diesen Beitrag teilen

Erhalten Sie aktuelle Informationen direkt in Ihre Mailbox

Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an, um über die aktuellsten Themen informiert zu werden und immer auf dem neuesten Stand zu sein.