Mit einem Brand muss ein Unternehmen immer rechnen – auch wenn es noch nie oder Jahrzehnte lang nicht gebrannt hat (Urteil des OVG Münster, Aktenzeichen: 10A 363/86). Laut Arbeitsschutzgesetz, der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und den Arbeitsstättenrichtlinien muss der Unternehmer deshalb Vorkehrungen für Notfälle im Betrieb treffen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Beschäftigten im Notfall sicher aus dem Gefahrenbereich zu bringen.
Brandschutz dient aber nicht nur dem Schutz der Beschäftigten, sondern ist auch Existenzschutz. Ist ein Unternehmen nach einem Brand nicht mehr lieferfähig, so suchen sich dessen Kunden oft neue Lieferanten und wechseln in der Regel nicht mehr zu dem beschädigten Unternehmen zurück. Deshalb müssen viele brandgeschädigte Unternehmen Insolvenz anmelden. Brandschutz muss aber nicht teuer oder aufwendig sein, wenn er mit Bedacht vorbereitet und umgesetzt wird.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1 sind alle Beschäftigten über das Verhalten bei Notfallmaßnahmen zu unterweisen. Es muss bekannt sein, welche Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen etc.) im Arbeitsbereich vorhanden sind und wie man sich im Gefahrenfall verhalten muss (Gebäuderäumung, Flucht- und Rettungswege, Sammelplatz).
Brandschutzhelfer
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten als Brandschutzhelfer zu qualifizieren bzw. qualifizieren zu lassen. Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ fordert dazu nicht nur eine theoretische Unterweisung, sondern auch eine Übung im praktischen Umgang mit Feuerlöschern bzw. den vorhandenen Löscheinrichtungen. Dies erhöht die Bereitschaft zum Einschreiten bei einem Brand deutlich.
Die Qualifizierung der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der ASR A 2.2 und wird in der DGUV Info 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“ beschrieben (siehe „info“). Die Ausbildung umfasst zwei Lehreinheiten. Zum Ausbildungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über
- die betriebliche Brandschutzorganisation,
- die Funktions- und Wirkungsweise der vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen,
- die Gefahren durch Brände sowie über
- das Verhalten im Brandfall.
Zum Ausbildungsinhalt gehören auch praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen.
Beschäftigte, die bei einer freiwilligen Feuerwehr aktiv sind, können nach einer Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten auch als Brandschutzhelfer eingesetzt werden. Die Anzahl der benötigten Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung – z. B. bei Arbeiten im Büro – grundsätzlich ausreichend.
Eine höhere Quote kann sinnvoll sein, wenn die Art des Unternehmens, die Brandgefährdung und die Zahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z. B. Mitarbeiter, betriebsfremde Personen, Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) dies verlangt. Bei der Zahl der Brandschutzhelfer müssen auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, berücksichtigt werden.