Empfohlene Hilfe
In explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Um das Vorgehen zu erleichtern, können diese Bereiche in Zonen eingeteilt werden. Für bestimmte Anwendungsfälle kann hierfür die Beispielsammlung zur DGUV-Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln“ als Erkenntnisquelle für die Zoneneinteilung bzw. die zu veranlassenden Schutzmaßnahmenherangezogen werden. Verzichtet der Betreiber auf eine Zoneneinteilung, müssen die getroffenen Schutzmaßnahmen gleich- oder höherwertig als bei der Zoneneinteilung sein.
Ist eine Beurteilung, wie häufig und wie lang andauernd eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.), vorhanden sein kann (Zoneneinteilung) nicht vorhanden, müssen Schutzmaßnahmen so getroffen werden, als wäre mit einer g.e.A. häufig und zeitlich überwiegend zu rechnen. Die Anwendung der Beispielsammlung hat sich in der Praxis bewährt und wird sowohl den Betreibern von abwassertechnischen Anlagen als auch von Biogasanlagen empfohlen.
Beispielsammlung für abwassertechnische Anlagen
Bei der Überarbeitung der Beispielsammlung für abwassertechnische Anlagen wurden Explosionsgefahren grundsätzlich nicht neu bewertet. Die Aktualisierung ist vorwiegend redaktioneller Art und dient dem besseren Verständnis wie bei den Beispielen zu Kondensatabscheidern, Probenahmestellen, Gasentschweflern und Aktivkohlefiltern. Zudem gab es Ergänzungen zum Stand der Technik durch Aufnahme mechanischer Kondensatabscheider sowie einer Sauerstoffüberwachung in Gasleitungen. Aufgrund aktuell vorliegender Betriebserfahrungen wurde darüber hinaus die unterschiedliche Bewertung von aerob und anaerob stabilisiertem Schlamm aufgehoben (konservativer Ansatz).
Beispielsammlung für Biogaserzeugungsanlagen
Bei der Überarbeitung der Beispielsammlung für Biogasanlagen wurden diverse Beispiele präzisiert oder an den Stand der Technik angepasst. Dies soll am Beispiel des Tragluftsystems mit Stützluftgebläse verdeutlicht werden (Punkt 4.8.6.1 „Tragluftsystem“). Hier kann die Auswahl nunmehr aus drei unterschiedlichen Varianten, die zu unterschiedlichen Zoneneinteilungen führen, getroffen werden.
- In Möglichkeit a) wird die ausströmende Luft am Tragluftauslass durch eine Gaswarnanlage mit Alarmierung überwacht (siehe Foto oben), was zu der Zone 2 im Inneren des Tragluftsystems (zwischen den Folien) und 3 Meter um die Zu- und Abluftöffnung führt.
- Ist keine Gaswarneinrichtung vorhanden (Möglichkeit b), so führt dies zur Zone 1 im Inneren des Tragluftsystems und zur Zone 2 in einem Abstand von 3 Meter um die Öffnungen. Natürlich ist auch hier regelmäßig zu überprüfen, ob die innere Folie noch dicht ist. In der Tabelle der Beispielsammlung ist dies in der Spalte 4 festgelegt: Hier ist unter den Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 Teil 2 der Punkt 2.4.3.5 (Prüfen der Anlagenteile auf Dichtheit) angeführt.
- Unter der Möglichkeit c) ist beim Tragluftsystem keine Querdurchströmung und lediglich ein Überschussluftabgang vorhanden. Dies führt in der Konsequenz zur Zone 0 im Inneren des Tragluftsystems, zur Zone 1 in einem Abstand von 3 Meter um die Öffnungen sowie zu Zone 2 zwischen Gebläse und Lufteintritt in den Zwischenraum.
Diese Varianten verdeutlichen, dass durch Auslegung und geeignete Schutzmaßnahmen die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer g.e.A. kommt, beeinflusst werden kann. Dies führt wiederum zu unterschiedlichen Zoneneinteilungen.
Grundsätzlich muss das Auftreten einer g.e.A. vermieden werden. Dennoch ermöglichen eine systematische Zoneneinteilung und der hieraus resultierende Handlungsbedarf eine gewisse Entscheidungsfreiheit.
Handlungsbedarf und weiteres Vorgehen
Für Betreiber von abwassertechnischen Anlagen und von Biogasanlagen, die explosionsgefährdete Bereiche in Zoneneingeteilt haben, besteht im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der aktualisierten Beispielsammlung folgender Handlungsbedarf:
- a) Neubauten, Umbauten, Erweiterungen: Sind die Belange des Explosionsschutzes berührt und explosionsgefährdete Bereiche vorhanden, müssen die Zonen auf Grundlage der aktualisierten Beispielsammlung eingeteilt werden.
- b) Bestandsanlagen: Die Gefährdungsbeurteilung – die u. a. auch die Zoneneinteilung und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen umfasst – muss anlassbezogen darauf kontrolliert werden, ob sie tatsächlich wirksam ist. Wird hierbei Handlungsbedarf festgestellt, muss dieser umgesetzt werden. Wenn es notwendig wird, Zonen neu einzuteilen, Schutzmaßnahmen anzupassen oder neu festzulegen, müssen das Explosionsschutzdokument und der Ex-Zonen-Plan aktualisiert werden.
Dr. Florian Heuser (SVLFG), Sabine Garbrands, Dirk Pachurka (BG ETEM)
Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)
Die Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) besitzen eine über 60-jährige Tradition in Deutschland und waren Grundlage für viele nationale und internationale Regelungen (z. B. Leitfaden zur europäischen Richtlinie 1999/92/EG, Basisnorm im Explosionsschutz DIN EN 1127-1 und viele Technische Regeln zur Betriebssicherheit bzw. für Gefahrstoffe). In der heutigen Fassung stellt die EX-RL eine Sammlung aller explosionsschutzrelevanten technischen Regeln zum Explosionsschutz dar. Sie enthält auch die weltweit umfangreichste Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen.