Sicherheit geht vorBei Instandhaltungsarbeiten sind Gefahren für die Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Wir zeigen, worauf hierbei zu achten ist.https://etem.bgetem.de/5.2018/etem/sicherheit-geht-vorhttps://etem.bgetem.de/@@site-logo/logo_etem_magazin.png
Sicherheit geht vor
Bei Instandhaltungsarbeiten sind Gefahren für die Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Wir zeigen, worauf hierbei zu achten ist.
Instandhaltungsarbeiten an Gasanlagen
Mitarbeiter trägt PSA bei Arbeiten in der Gas-anlage (Ablesen von Messwerten).
Bei Instandhaltungsarbeiten in Gasanlagen können verschiedene Gefährdungen auftreten, die sich aus dem Arbeitsverfahren, der Arbeitsorganisation, physischen Belastungen oder beim Umgang mit Gefahrstoffen ergeben können. Darüber hinaus kann aufgrund erhöhter Arbeitsbelastung oder Zeitdruck auch eine psychische Belastung vorliegen.
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen mit Blick auf die gewünschten Tätigkeiten beurteilen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und dokumentieren. Hinweise zu speziellen Schutzmaßnahmen finden sich z. B. im technischen Regelwerk zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) und zur Gefahrstoffverordnung (TRGS) sowie berufsgenossenschaftlichen Regeln und Informationen.
Die Instandhaltung einer Gasanlageumfasst alle Maßnahmen, die einen sicheren Zustand erhalten oder dorthin zurückführen. Dazu gehören insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Maßnahmen zur technischen Sicherheit der Gasanlagen sind im einschlägigen DVGW-Regelwerk beschrieben.
Mögliche Gefährdungen
Bei Instandsetzungsarbeiten müssen vielfach Baugruppen, Bauelemente der Anlage oder auch die gesamte Anlage außer Betrieb genommen werden. Hierbei können verschiedene Gefährdungen vorhanden sein. Beispiele sind:
Druckgefährdung der unter Überdruck stehenden Anlagenteile
Beim Öffnen von Bauelementen oder Baugruppen nach der Entspannung kann es durch freigesetztes Gas im unmittelbaren Arbeitsbereich zur Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (g.e.A.) – Explosionsgefährdung – oder auch zu einer Brandgefährdung kommen
Feste oder flüssige Rückstände (Stoffe und Gemische mit gefährlichen Eigenschaften) in den Anlagenteilen können gefährliche Eigenschaften aufweisen: z. B. Odoriermittel, Filterstaub oder Reiniger
Aufgrund von Strömungsgeräuschen kann auch eine Lärmgefährdung vorliegen.
Schutzmaßnahmen
a) Personal
Für Arbeiten an Gasanlagen darf nur technisches Fachpersonal eingesetzt und beauftragt werden, das dafür geeignet, zuverlässig und vom Arbeitgeber hierzu benannt ist. Es muss durch Aus- und Fortbildung über die notwendigen Kenntnisse für die Arbeiten selbst sowie über Kenntnisse zu den auftretenden Gefährdungen und Schutzmaßnahmen verfügen. Diese sind durch Teilnahme an Schulungen und Unterweisungen auf aktuellem Stand zu halten.
Für Instandhaltungsarbeiten an Gasanlagen nach Energiewirtschaftsgesetz (En-WG) sind zusätzlich die Anforderungen nach dem DVGW-Regelwerk zu beachten (z.B. DVGW G 495 (A) “Gasanlagen – Betrieb und Instandhaltung“).
b) Aufsicht
Arbeiten an Gasanlagen, bei denen mit Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr zu rechnen ist, dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten, zuverlässigen und mit dieser Aufgabe vertrauten Person ausgeführt werden. Dies kann z.B. ein Ingenieur, Techniker, Meister oder Vorarbeiter sein.
Der Aufsichtführende muss vertraut sein mit:
dem Arbeitsverfahren
den bei der Ausführung der Arbeiten auftretenden Gefährdungen
den Schutzmaßnahmen
dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und berufsgenossenschaftlichen Regelwerk.
Die Aufsicht muss für die Dauer der Ausführung der Arbeiten bei Brand- und Explosionsgefährdungen spezielle Aufgaben nach TRBS 1112 Teil 1 erfüllen. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden,
nachdem die festgelegten Maßnahmen getroffen sind und die Arbeitsfreigabe vorliegt,
nachdem – falls erforderlich – eine Freimessung durchgeführt wurde,
wenn die Beschäftigten während der Arbeit die festgelegten Schutzmaßnahmen einhalten (einschließlich der Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen),
wenn ein schnelles Verlassen des gefährdeten Bereichs gewährleistet ist,
Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.
Die Aufsicht ist schriftlich zu übertragen und mit Weisungsbefugnis auszustatten. Für Arbeiten an Gas-Druckregel- und Messanlagen (GDRM-Anlagen) kann die Aufsicht auf den Sachkundigen gemäß DVGW G 495 (A) übertragen werden.
Für den Betrieb von Umgangsleitungen um Sicherheitseinrichtungen und Gas-Druckregelgeräte ist eine schriftliche Anweisung zu erstellen sowie unter Aufsicht durchzuführen (siehe DVGW G 495 (A)).