Schutz weltweit

Beruflich bedingte Auslandsaufenthalte gewinnen aufgrund der Globalisierung immer mehr an Bedeutung. Doch wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus? Was muss beachtet werden?
Unfallversicherung im Ausland

Auf diesem Foto sind – von oben fotografiert – drei Gruppen mit jeweils zwei Personen zu sehen, die auf einem Platz stehen, dessen Boden eine Weltkarte zeigt.

Zeitlich begrenzte Arbeitsaufenthalte im Ausland stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Grundsätzlich ist jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, der aufgrund eines deutschen Arbeitsvertrags ins Ausland entsandt wird, während des Auslandsaufenthalts gesetzlich unfallversichert – vorausgesetzt, der Aufenthalt ist im Voraus zeitlich begrenzt. Gleiches gilt für Selbstständige, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten Selbstständigkeit vorübergehend im Ausland tätig sind und bei der BG ETEM versichert sind.

Karten mit dem Logo und der Notrufnummer der BG ETEM

Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf den Auslandseinsatz wird durch die Regelungen

  • des Rechts der Europäischen Union (EU – überstaatliches Recht),
  • des zweiseitigen Sozialversicherungsabkommens (zwischenstaatliches Recht) und
  • der Vorschriften der „Ausstrahlung“ laut Sozialgesetzbuch sichergestellt.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die Entsendung

  • im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt und
  • vertraglich im Voraus zeitlich oder infolge der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Errichtung einer elektrischen Anlage) begrenzt ist.

Bei Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (Abkommensstaaten), können ggf. noch weitere Voraussetzungen gefordert sein. Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die Dauer des Versicherungsschutzes grundsätzlich längstens 24 Monate, bei den Abkommensstaaten ist die Begrenzung unterschiedlich geregelt.

Entsendebescheinigung

Ob die Rechtsvorschriften der deutschen Sozialversicherung für den Zeitraum der Entsendung weiterhin gelten, entscheidet der für den Beschäftigten zuständige Krankenversicherungsträger. Dort muss der Arbeitgeber vor dem Auslandseinsatz die Entsendebescheinigung A1/E101 einholen.

Vorrangig ist zu prüfen, ob es sich bei dem Entsendeland um einen EWR-Staat oder einen Abkommensstaat handelt. Zu den EWR-Staaten gehören alle EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. In diesem Fall gelten dann die EG-Verordnungen 883/2004 und 987/2009.

Aktuell hat die Bundesrepublik Deutschland mit zwölf Ländern für die Unfallversicherung ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen: Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Israel, Kosovo, Marokko, Nordmakedonien, Montenegro, Quebec, Serbien, Türkei, Tunesien und Uruguay.

Zählt das Land, in das der Arbeitnehmer entsandt wird, weder zu den EWR- noch zu den Abkommensstaaten, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der sogenannten Ausstrahlung (§ 4 Sozialgesetzbuch IV), sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Freiwillig versichern

In den Fällen, in denen die Entsendung unbefristet ist oder die längstens zulässige Entsendefrist überschritten wird oder das inländische Beschäftigungsverhältnis ruht, bietet die BG ETEM eine separate Auslandsunfallversicherung (AUV) an. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Versicherung auf Antrag, die von den Unternehmen für ihre Beschäftigten vor Antritt der Reise abgeschlossen werden kann.

 

Heike Eilhardt

 

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Weitere Informationen über die Leistungen der BG ETEM bei einem Arbeitsunfall im Ausland unter www.bgetem.de, Webcode 11887337 und 11234792 („Notfall-Hotline“)

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Entgelte weiter melden

Logo Digitaler Lohnnachweis

Sofern gesetzlicher Versicherungsschutz im Ausland besteht, müssen die Entgelte der entsandten Mitarbeiter auch für die Zeit des Auslandsaufenthaltes im Lohnnachweis gemeldet werden.

Die Entgelte der Mitarbeiter, für die eine AUV abgeschlossen wurde, müssen hingegen nicht gemeldet werden, da für die AUV separate Beiträge berechnet werden.

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