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Feststellung von Berufskrankheiten

Der richtige Gutachter für Sie

Diese Illustration zeigt einen Mann, während er telefoniert, stehend neben einer Kommode. Über seinem Kopf ein großes orangefarbenes Fragezeichen. Im Hintergrund einige Plakate zu Gesundheitsthemen. Es geht hier darum, den richtigen Gutacher zu finden zur Feststellung von Berufskrankheiten.

Unsicher bei der Auswahl des medizinischen Gutachters? – Die BG ETEM hilft

Waldemar K. hat jahrelang im Kraftwerk gearbeitet. Seit einigen Jahren hat der mittlerweile 77-jährige Rentner Atemwegsbeschwerden. Sein Lungenfacharzt führt die Probleme auf seinen früheren beruflichen Umgang mit Asbest zurück. Aus diesem Grund hat der Arzt seinen Verdacht auf eine Berufskrankheit der BG ETEM gemeldet. Daraufhin erhält Waldemar K. ein paar Fragebögen und einige telefonische Sachstandsinformationen von der Berufsgenossenschaft. Er weiß, dass die BG ETEM in der Zwischenzeit einen beruflichen Asbestkontakt feststellen konnte. Aber wie geht es nun weiter?

Schließlich liegt ein Schreiben im Briefkasten. Als Waldemar K. den Brief geöffnet hat, runzelt er die Stirn: eine Gutachterauswahl. Die Berufsgenossenschaft schlägt ihm für eine Begutachtung drei medizinische Sachverständige vor. Für einen davon soll er sich entscheiden oder einen eigenen Vorschlag machen. Waldemar K. ist verunsichert.

Um Klarheit zu bekommen, ruft er bei der BG ETEM an. Nachdem er seinem Sachbearbeiter die persönlichen Kontaktdaten genannt hat, stellt er alle Fragen, die ihn umtreiben.

Waldemar K.: Warum werde ich zur Begutachtung bestellt?

BG ETEM: Das vorgesehene medizinische Fachgutachten hat eine wichtige Aufgabe in Ihrem Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren. Sachverständige stellen fest, ob bei Ihnen aus medizinischer Sicht eine Berufskrankheit vorliegt. Wenn das der Fall ist, äußert sich die oder der Begutachtende auch dazu, ob und ggf. in welchem Ausmaß die Folgen der Berufskrankheit bei Ihnen zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben.

Waldemar K.: Ist eine Begutachtung immer notwendig?

BG ETEM: Nicht in jedem Fall ist eine Begutachtung erforderlich. Sollten einschlägige Erfahrungswerte bestehen, kann eine Entscheidung auch ohne Gutachten getroffen werden. Ebenso, wenn bereits ein beruflicher Kontakt zu relevanten schädigenden Einwirkungen ausgeschlossen ist.

Waldemar K.: Welche Unterlagen über mich schicken Sie dem Gutachter?

BG ETEM: Wir stellen dem Sachverständigen alle vorliegenden medizinischen Unterlagen zur Verfügung. Ebenso erhält er die Ermittlungsergebnisse zu den schädigenden Einwirkungen.

Sie können der Datenübermittlung an die begutachtende Stelle laut Sozialgesetzbuch (SGB) – genauer: § 76 Abs. 2 SGB X – widersprechen. Eine Begutachtung lässt sich dann aber oftmals nicht durchführen, da dem Begutachtenden wesentliche Aspekte und Informationen zur Einschätzung fehlen.

Waldemar K.: Warum haben Sie mir eine Gutachterauswahl geschickt und nicht einfach einen Arzt beauftragt?

BG ETEM: Von Gesetzes wegen müssen wir Ihnen mehrere Gutachterinnen oder Gutachter, in der Regel drei, zur Auswahl nennen. So verlangt es § 200 Abs. 2 SGB VII. Das ist auch gut so, weil Sie so selbst entscheiden können, wer Sie begutachtet.

Das Gutachterauswahlrecht gilt übrigens auch für alle Neben- und Zusatzgutachten, z. B. radiologische Fachgutachten. Stellt sich ein Zusatzgutachten erst während der Begutachtung als notwendig heraus, wird der Sachverständige mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen abstimmen.

Waldemar K.: Was für Gutachter werden vorgeschlagen? Sind das Ihre eigenen Sachverständigen, quasi Ihr Medizinischer Dienst?

BG ETEM: Es handelt sich immer um unabhängige Fachärztinnen oder Fachärzte, welche die Begutachtungen durchführen. Zusätzlich zu ihrer fachlichen Qualifikation müssen sie weitere Anforderungen erfüllen. Stimmen die Voraussetzungen, können sie sich als Gutachter registrieren lassen.

Waldemar K.: Kann ich auch selbst einen Begutachtenden vorschlagen?

BG ETEM: Über die gesetzliche Regelung des § 200 Abs. 2 SGB VII hinaus haben Sie auch ein eigenes Vorschlagsrecht. Das bedeutet für Sie: Ja, Sie können auch einen anderen Begutachtenden vorschlagen.

Entsprechend zugelassene Ärzte können Sie über die Gutachtersuche auf den Internetseiten der „Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung“ finden.

Waldemar K.: Ich würde mich aber gerne von meinem behandelnden Lungenfacharzt begutachten lassen. Geht das?

BG ETEM: Ja, das geht. Wir werden Ihren Lungenfacharzt mit der Begutachtung beauftragen, wenn keine wichtigen Gründe dagegensprechen. Das kann passieren, wenn er bspw. das Gutachten nicht ortsnah bzw. fristgerecht erstellen kann oder ihm Anforderungsvoraussetzungen fehlen. Oftmals wollen Ärzte keine Gutachten zu ihren eigenen Patienten verfassen, um das Arzt-Patienten-Verhältnis nicht zu belasten. Das muss im Vorfeld geprüft werden.

Nach dem Gespräch ist Waldemar K. erleichtert. Die Begutachtung im Berufskrankheitenverfahren erweist sich nicht als Buch mit sieben Siegeln, sondern als sinnvolles Mittel, um seine Beschwerden objektiv einzuschätzen.

 

Raimund Kaup

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Weitere Tipps und Hinweise rund um die Begutachtung sowie eine Gutachtersuche unter www.dguv.de, Webcode d25644

Ausgabe 4.2019

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