Arbeitgeber muss Betriebsrat informieren

Weil Unternehmen auch aus Arbeitsunfällen von Fremdpersonal lernen können, kann der Betriebsrat verlangen, über solche Unfälle informiert zu werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das Foto zeigt einen Facharbeiter mit Warnweste und Schutzhelm. Er sitzt auf dem Boden und hält nach einem Arbeitsunfall sein Knie fest. Neben ihm steht eine gelbe Schüssel mit einem weißen Lappen darin. Vor ihm kniet ein Kollege , ebenfalls mit Warnweste und hält die Hand gegen sein Knie.

Arbeitsunfälle von Fremdpersonal müssen dem Betriebsrat gemeldet werden

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, auch über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur unterrichtet zu werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Im Rahmen eines Servicepartnervertrags waren Beschäftigte einer anderen Firma auf dem Betriebsgelände tätig. Bei Ladearbeiten wurden sie verletzt. Das Gericht begründete den Anspruch des Betriebsrats damit, auch aus Unfällen von Fremdpersonal könnten arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für eigene Arbeitnehmer gewonnen werden.

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Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 48/17

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