Chancen der PräventionDie Aufgaben von Arbeitsmedizinern sind vielen Arbeitgebern und Beschäftigten wenig bekannt – selbst wenn Unternehmen einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin beauftragen. Wir zeigen, wie sie durch gezielte Prävention vor Unfällen und Erkrankungen schützen.https://etem.bgetem.de/4.2018/titelstories/chancen-der-praeventionhttps://etem.bgetem.de/@@site-logo/logo_etem_magazin.png
Chancen der Prävention
Die Aufgaben von Arbeitsmedizinern sind vielen Arbeitgebern und Beschäftigten wenig bekannt – selbst wenn Unternehmen einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin beauftragen. Wir zeigen, wie sie durch gezielte Prävention vor Unfällen und Erkrankungen schützen.
Betrieblicher Gesundheitsschutz
Der Arbeitsmedizinier berät und betreut bei allen Fragen zu gesundheitlichen Gefährdungen im Betrieb
Einige Beispiele aus der Praxis, die zeigen, welchen Fragen an Betriebsärzte und -ärztinnen herangetragen werden:
Beispiel 1
Anfrage bezogen auf die Gefährdungsbeurteilung und Grundlagen der betriebsärztlichen Betreuung und Beratung: „Wir haben den Auftrag für die Elektroinstallation in einem Krankenhaus bekommen. Mit welchen gesundheitlichen Gefährdungen ist da zu rechnen?“ oder: „Wir planen ein Projekt in Südostasien. Wie steht es um die Reiseimpfungen?“
Beispiel 2
Anfrage bezogen auf die Gefährdung der Haut durch irritativ wirkende Substanzen: „Seit wir ein neues Kühlschmiermittel einsetzen, haben einige Kollegen und ich rissige und juckende Haut. Kann das damit zusammenhängen? Mein Hausarzt kann mir das nicht so genau sagen.“ Hintergrund: Hauterkrankungen gehören zu den häufigsten Gründen für Meldungen auf eine Berufskrankheit.
Beispiel 3
Anfrage bezogen auf eine mögliche Eignungsuntersuchung und die Betrieblichen Wiedereingliederung – BEM: „Mein langjähriger Mitarbeiter kommt demnächst nach längerer Krankheit zu uns zurück, ich habe aber Sorge, ob ich ihm die gleichen Arbeiten problemlos wieder übertragen kann. Sein Gesundheitszustand muss ernst gewesen sein.“
Anrufe und Anfragen – wie in den Beispielen 1 bis 3 gezeigt – erreichen die Beschäftigten des Fachgebiets Arbeitsmedizin in der BG ETEM häufig, sowohl von Beschäftigten als auch von Unternehmern und Aufsichtspersonen. Die vielfältigen Tätigkeiten und Aufgaben von Betriebsärzten vor Ort sind nicht allen Versicherten und Unternehmern bekannt.
Manchmal wird daran gedacht, den Hausarzt, der in der Nähe der Firma seine Praxis führt, hinzuzuziehen oder Mitarbeiter z. B. zur arbeitsmedizinischen Vorsorge dorthin zu schicken. Wenn der Arzt in der Nähe die sogenannte Fachkunde besitzt und an seinem Praxisschild „Betriebsmedizin“ zu finden ist, ist das auch richtig.
Die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ als Nachweis für eine besondere Qualifikation eines Arztes gibt es häufig. Daneben tritt auch die Bezeichnung „Facharzt für Arbeitsmedizin“ auf. Sie bescheinigt ebenfalls die erworbene Fachkunde in der Arbeitsmedizin (fachärztliche Qualifikation) durch Aus- und Weiterbildung (Fachkundenachweis).
Ein Facharzt für Arbeitsmedizin hat – wie andere Fachärzte, z. B. Fachärzte für Dermatologie oder Fachärzte für Allgemeinmedizin – eine langjährige Ausbildung durchlaufen. Die fachärztliche Weiterbildung und die erworbene Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ schließen mit einer Prüfung vor der Ärztekammer ab.
Der Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ und der Facharzt für Arbeitsmedizin sind Spezialisten. Die umfangreiche Berufsausbildung zielt darauf ab, berufsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen, solchen Erkrankungen möglichst durch geeignete Maßnahmen im Sinne des Arbeitsschutzes vorzubeugen (daher der Begriff Prävention) und, falls es doch zu Erkrankung gekommen ist, die weitere Behandlung – z. B. bei anderen (Fach-)Ärzten oder therapeutische Möglichkeiten – anzubahnen.
Häufig wird kein Unterschied zwischen einem „Betriebsarzt“ und einem „Facharzt für Arbeitsmedizin“ gemacht. Die Bezeichnung „Betriebsarzt“ hat sich etabliert. Beide sind fachkundig im Sinne von Gesetzen und Vorschriften im Arbeitsschutzbereich.
Ein Betriebsarzt muss nach den Arbeitsschutzvorschriften vom Unternehmer „bestellt“ (= benannt) werden. Der Betriebsarzt kann fest in einem Unternehmen angestellt sein oder das Unternehmen beauftragt einen externen Betriebsarzt mit den Aufgaben im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die Beschäftigten sind über die betriebsärztliche Betreuung zu informieren (Aushang) und der Zugang zum Betriebsarzt muss innerbetrieblich geregelt sein.
Obwohl der Unternehmer einen Betriebsarzt mit der Wahrnehmung betriebsärztlicher Aufgaben beauftragt, ist der Betriebsarzt weisungsfrei und beratend tätig. Die Beratung zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sollte mit der für den Betrieb zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit abgestimmt sein.
Arbeitsmedizinische Fachkunde
Betriebsarzt = fachkundiger Arzt
=
Arzt (Approbation)
+
a) Facharzt für Arbeitsmedizin oder b) Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Fachärzte für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin dürfen die Zusatzbezeichnung nach entsprechender Weiterbildung tragen) – ggf. Qualifikationen erfragen