Gefährdungsbeurteilung Corona im Betrieb: Zwei Beschäftigte in einer Lagerhalle mit gelben Schutzhelmen, Mund-Nasen-Schutzmasken und Latzhosen schauen auf Tablets.

Auch wenn die meisten coronabedingten Kontaktbeschränkungen entfallen sind, bleibt ein Ansteckungsrisiko in allen Lebensbereichen für einen relevanten Zeitraum hoch. Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind auch künftig nicht ausgeschlossen. Es gilt daher weiterhin, Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern, um Beschäftigte vor COVID-19 und eventuellen Spätfolgen zu schützen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 25. Mai ausgelaufen.

Was aber ist noch gesetzlich vorgeschrieben? Welche Maßnahmen liegen im Ermessen von Unternehmerinnen und Unternehmern? Und wie können Führungskräfte entscheiden, welche Corona-Maßnahmen sie in ihrem Betrieb zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufrechterhalten wollen?

Arbeitgeber sind gefordert

Für Unternehmen besteht auch unabhängig von der derzeitigen Corona-Pandemie grundsätzlich immer die Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Das ist für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jetzt wichtig

Gefährdungsbeurteilung

„Die Gefährdungsbeurteilung ist in der Pandemie weiterhin Dreh- und Angelpunkt aller betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen“, sagt Frank Göller, Leiter Aufsicht und Beratung der Präventionsabteilung der BG ETEM in Köln. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Maßnahmen zum Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festlegen, anpassen und umsetzen. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen als auch tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu beachten.

Arbeitgeber legen im Hygienekonzept selbst fest, welche Maßnahmen in ihrem Betrieb umgesetzt werden müssen, um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten vor einer Infektion mit Corona-Viren zu schützen. Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung (Paragrafen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes).

Um den Unternehmen eine Orientierung und Hinweise zu geben, stellt die BG ETEM weiterhin alle branchenspezifischen Informationen, Empfehlungen und Handlungshilfen zum Schutz vor Corona  als Empfehlung/Hilfsmittel zur Verfügung.

Zu den Dokumenten gehören auch die 24 ergänzenden Gefährdungsbeurteilungen für die verschiedenen Branchenbereiche der BG ETEM. Mit diesen Checklisten haben Verantwortliche in Unternehmen eine wichtige Handlungshilfe, um im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbst festzulegen, welche Corona-Maßnahmen künftig in ihrem Betrieb umgesetzt werden müssen.

Informationen einholen

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sich regelmäßig über das Infektionsgeschehen in ihrer Region informieren, um das betriebliche Hygienekonzept gegebenenfalls zu aktualisieren. „Da besteht durchaus eine Holschuld seitens der Arbeitgeber“, erklärt Göller. Dabei ist es sinnvoll, sich betriebsärztlich beraten zu lassen.

Impfen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen die Impfbereitschaft der Belegschaft erhöhen, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19-Infektion und über bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren. Dazu sollen sie Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen. Außerdem müssen sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freistellen, wenn diese einen Impftermin außerhalb der Firma haben.

  • Unternehmerinnen und Unternehmer dürfen ihre Beschäftigten nicht zur Impfung verpflichten – denn die Entscheidung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sich impfen zu lassen, steht nicht in unmittelbarem Bezug zum Arbeitsverhältnis.

Risikopatientinnen und -patienten

Bestimmte Personengruppen haben ein höheres Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf. Diese Risikogruppen gilt es im betrieblichen Alltag besonders zu schützen. Nähere Informationen finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter anderem auf den Seiten des Robert Koch-Instituts (RKI) oder der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Diese Schutzmaßnahmen sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Erstellen des betrieblichen Hygienekonzepts in jedem Fall berücksichtigen:

  • Der Mindestabstand von einer Person zur nächsten sollte 1,50 Meter betragen.
  • Personenkontakte im Betrieb sollten reduziert werden, etwa indem nicht mehrere Personen gleichzeitig bestimmte Räume nutzen. In der Pandemie hat sich das Homeoffice bewährt.
  • Innenräume sind regelmäßig zu lüften, um dort die Viruslast zu senken. Das gilt insbesondere für Räume, in denen mehrere Personen gleichzeitig arbeiten.
  • Die Maskenpflicht ist nach wie vor überall dort sinnvoll, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.
  • Regelmäßige betriebliche Testangebote verringern die Gefahr, dass Beschäftigte Infektionen in den Betrieb eintragen.

Diese Basis-Schutzmaßnahmen stehen beispielhaft für mögliche Maßnahmen, die als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen sind. „Die Entscheidung darüber treffen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Betriebsärztliche Mitwirkung ist dabei sinnvoll. Betriebs- und Personalräte haben ein Mitbestimmungsrecht“, sagt Thomas Gindler, Leiter Branchenkompetenzcenter der Präventionsabteilung der BG ETEM.

Der Infektionsschutz muss auch in Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet sein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten das betriebliche Hygienekonzept in der Arbeitsstätte zugänglich machen (etwa per Rundmail oder Aushang).