Auf das Wir kommt es an
Unter welchen Voraussetzungen eine betriebliche Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, haben bereits einige Artikel in etem ausführlich dargestellt. Die Arbeitswelt ist im Wandel und so bietet auch die Rechtsprechung inzwischen diverse Neuerungen zu diesem Thema.
1. Betrieblicher Zweck
Bisher war es erforderlich, dass die Veranstaltung den Zusammenhalt von Beschäftigten und Unternehmensleitung unterstützt. Jetzt reicht es aus, das Betriebsklima damit zu fördern und den Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander zu stärken. Dazu braucht es mindestens einen Programmpunkt, an dem alle Veranstaltungsbesucher teilnehmen. Stehen hingegen andere Ziele im Vordergrund, etwa Freizeit, Unterhaltung oder Erholung, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zweck.
2. Im Auftrag der Unternehmensleitung
Die Veranstaltung muss nicht nur im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfinden, sondern auch in deren Auftrag geplant und durchgeführt werden. Diese Bevollmächtigung muss als formeller Akt feststellbar sein, damit die Veranstaltung als betriebliche gilt. Veranstalter kann dabei auch der Betriebsrat, eine organisatorische Einheit oder Dienststelle des Unternehmens sein, solange die Unternehmensleitung diese beauftragt. Ihre bloße Zustimmung, Kenntnisnahme oder Hinnahme genügt allerdings nicht. Versicherungsschutz besteht auch dann nicht, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung lediglich fördert (z. B. indem sie organisatorische Regeln – wie die Arbeitszeit – ändert oder Räume bereitstellt).
Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 15. November 2016 (B 2 U 12/15 R):
Der Kläger ist als Bankkaufmann bei einem Kreditinstitut beschäftigt. Während eines Fußballturniers des Unternehmens zog er sich eine Achillessehnenruptur zu. An dem Fußballturnier, das einmal jährlich stattfindet, können neben den Beschäftigten der Bank auch Externe teilnehmen. Die Veranstaltung war im Intranet angekündigt und richtete sich an „alle Fußballfans und Kicker“. Die Spieler mussten sich anmelden. Von insgesamt 3.000 Mitarbeitenden nahmen etwa 594 am Fußballturnier teil, zusätzlich 78 Externe.
Da sich die Einladung (nur) an die „Fußballfans und Kicker“ gerichtet habe, sei nach Einschätzung des Bundessozialgerichtes bereits fraglich, ob es sich tatsächlich um eine Veranstaltung für alle Beschäftigten gehandelt haben kann. Die Veranstaltung sah zudem für diejenigen, die nicht als Fußballspieler teilnahmen, keine weiteren Programmpunkte außerhalb des Fußballturniers vor. Für diesen Personenkreis stand vielmehr die Zeit während des Turniers zur freien Verfügung. Diese Möglichkeit, den Tag individuell zu gestalten, lasse zugleich zweifelhaft erscheinen, dass die Veranstaltung insgesamt zum „Wir-Gefühl“ im Betrieb beitragen könne. Das Turnier sei daher eher als eine Freizeitveranstaltung zu werten. Eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung scheide aber vor allem deshalb aus, weil das Turnier von vorneherein nicht nur unwesentlich auch Externen offen gestanden habe. Somit habe die Veranstaltung nicht darauf abgezielt, die Verbundenheit der Beschäftigten zu pflegen.