Grenzwerte verschärftSchweißrauche können bei den Beschäftigten zu einer Gesundheitsschädigung führen. Wir zeigen, welche Schutzmaßnahmen wirksam sind, und geben Tipps für die Umsetzung im Betrieb.https://etem.bgetem.de/3.2019/etem/grenzwerte-verschaerfthttps://etem.bgetem.de/@@site-logo/logo_etem_magazin.png
Grenzwerte verschärft
Schweißrauche können bei den Beschäftigten zu einer Gesundheitsschädigung führen. Wir zeigen, welche Schutzmaßnahmen wirksam sind, und geben Tipps für die Umsetzung im Betrieb.
Schutzmaßnahmen beim Schweißen
Die bei Schweißarbeiten entstehenden Rauche können schwere Erkrankungen auslösen.
Nahtvorbereitung, Heftarbeiten an Baugruppen, das Ziehen von Nähten oder Setzen von Schweißpunkten bis hin zur Nachbearbeitung ist Alltag in vielen metallverarbeitenden Unternehmen. Die dabei entstehenden Rauche können jedoch bis in die feinsten Verästelungen der Lunge eingeatmet werden und je nach Zusammensetzung teils schwere Erkrankungen auslösen. Schutzmaßnahmen sind vielfältig möglich und auch notwendig.
Zum Absaugen der Schweißrauche gibt es zahlreiche technische Lösungen. In der Praxis werden Filtertürme und „Push-Pull-Lüftungssysteme“ immer beliebter, insbesondere dann, wenn eine Erfassung und Absaugung an der Entstehungsstelle schwierig ist oder eines vermeintlich hohen Aufwands bedürfen. Oft ist den Betreibern solcher Anlagen nicht klar, dass der alleinige Einsatz beispielsweise der Filtertürme die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung nicht erfüllt. Doch was muss bei der Entwicklung eines wirksamen Schutzmaßnahmenkonzepts beachtet werden?
Aktuelle Herausforderungen
In den letzten drei Jahren wurden für eine Reihe von Stoffen, die für das Schweißen relevant sind, Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) oder Beurteilungsmaßstäbe, insbesondere für krebserzeugende Metalle und ihre Verbindungen, erheblich abgesenkt oder neu abgeleitet (siehe Tabelle unten: Übersicht über die relevanten Grenzwerte).
Die Absenkung beziehungsweise Neueinführung von Grenzwerten und Beurteilungsmaßstäben insbesondere für krebserzeugende Metalle und ihre Verbindungen hat erhebliche Konsequenzen für die Praxis: Die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen müssen neu beurteilt werden. In den Fällen, in denen die neuen Grenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe nicht eingehalten werden, müssen die Schutzmaßnahmen dringend optimiert werden.
Arsenverbindungen, als Carc. 1A oder 1B eingestuft
TK 8,3 µg/m³ (E) AK 0,8 µg/m³ (E)
8
TRGS 910
Cadmium und seine anorganischen Verbindungen, als Carc. 1A oder 1B eingestuft
TK 1,0 µg/m³ (E) AK 0,16 µg/m³ (A)
8
TRGS 910
Chrom(VI)-Verbindungen
BM 1,0 µg/m³ (E)
8
TRGS 910
Cobaltmetall und seine Verbindungen
TK 5,0 µg/m³ (A) AK 0,5 µg/m³ (A)
8
TRGS 910
Nickelverbindungen, als Carc. 1A oder 1B eingestuft
TK 6,0 µg/m³ (A) AK 6,0 µg/m³ (A)
8
TRGS 910
Nickelmetall und Nickelverbindungen
AGW 30 µg/m³ (E)
8
TRGS 900
Mangan und seine anorganischen Verbindungen
AGW 0,2 mg/m³ (E) AGW 0,02 mg/m³ (A)
8
TRGS 900
Stickstoff(II)-oxid
AGW 2,5 mg/m³
2
TRGS 900
Stickstoff(IV)-oxid
AGW 0,95 mg/m³
2
TRGS 900
Fluoride
AGW 1,0 mg/m³
4
TRGS 900
Kohlenstoffmonoxid
AGW 35 mg/m³
2
TRGS 900
Erläuterungen:
TK Toleranzkonzentration
AK Akzeptanzkonzentration
AGW Arbeitsplatzgrenzwert
BM Beurteilungsmaßstab, risikobasiert
(A) alveolengängige Fraktion
(E) Einatembare Fraktion
Was ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten?
Bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung der Schutzmaßnahmen sind stets die aktuellen Grenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe für die Beurteilung der inhalativen Exposition heranzuziehen. Ebenso muss darauf geachtet werden, dass der Messwert in der gleichen Staubfraktion (s. Infokasten „Staubfraktionen“) ermittelt wurde, in der der jeweilige Grenzwert ausgewiesen ist.
Neben der messtechnischen Ermittlung der inhalativen Exposition besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Bewertung der Expositionssituation und die Festlegung der Schutzmaßnahmen mithilfe der „Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger nach der Gefahrstoffverordnung“ (EGU) vorzunehmen. Zurzeit ist es leider so, dass im staatlichen Regelwerk und in diversen Informationsschriften zu Gefahrstoffthemen unterschiedliche, in einigen Fällen auch widersprüchliche Aussagen zu finden sind. Dies ist der Situation geschuldet, dass die Schriften teilweise veraltete Rechtsbezüge beinhalten und somit aktuelle Einstufungen und Grenzwerte von Stoffen sowie abgeleitete Schutzmaßnahmen nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen.
Für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen ist vom Arbeitgeber ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden, z. B. das Expositions-Risikokonzept (ERB-Konzept) nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910. Dabei sind auch weitere bekannt gegebene Regeln, Erkenntnisse und Beurteilungsmaßstäbe zu beachten. Beim Schweißen von Chrom- und Nickel-haltigen Stählen muss davon ausgegangen werden, dass es zur Freisetzung krebserzeugender Chrom(VI)- und Nickelverbindungen in den Schweißrauchen kommen kann. In der TRGS 910 werden für krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1A oder 1B die Beurteilungsmaßstäbe veröffentlicht. Mithilfe dieser Beurteilungsmaßstäbe kann die tätigkeitsbezogene Expositionssituation einem Risikobereich (niedriges, mittleres, hohes Risiko) zugeordnet werden.
Um auch für schweißtechnische Arbeiten aktuelle Hinweise zum notwendigen Schutzniveau geben zu können, wird die entsprechende TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ derzeit überarbeitet. Berücksichtigung hierbei finden insbesondere das ERB-Konzept, die neuen Beurteilungsmaßstäbe für krebserzeugende Metalle und ihre Verbindungen sowie Informationen und Hilfen für die Gefährdungsbeurteilung. Die neue TRGS 528 wird tätigkeits- und verfahrensbezogene Vorschläge für Schutzmaßnahmen (einzeln oder in Kombination) enthalten und bewährte Maßnahmen einschlägiger Branchen darstellen.
Staubfraktionen
Für die Bewertung der Eigenschaften und einer möglichen gesundheitsschädlichen Wirkung unterscheidet man bei den Staubfraktionen zwischen der einatembaren (E) und der alveolengängigen (A) Fraktion. Sind Partikel in der Luft kleiner als 100 µm, gelten sie als einatembar. Bei einer Größe von weniger als 10 µm sind sie alveolengängig. Das heißt, sie können aufgrund ihrer geringen Größe bis in die Lungenbläschen vordringen.