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Verkehrssicherung auf Straßenbaustellen

Arbeitsschutz einplanen

Dieses Foto zeigt ein Gefahrzeichen „Achtung Baustelle“.

Auf Straßenbaustellen muss zum Schutz der Beschäftigten ausreichender Abstand zum fließenden Verkehr gewährleistet sein

Die Technische Regel für Arbeitsstätten „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen“ ASR A5.2 wurde im Dezember 2018 im gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gemacht und damit in Kraft gesetzt. Sie ist auf der Internetseite der BAuA veröffentlicht und für alle frei zugänglich. Die ASR A5.2 konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung beim Einrichten und Betreiben von Straßenbaustellen. Mit der vorgenommenen Bekanntmachung im GMBI entfaltet sie die Vermutungswirkung zur Einhaltung der ArbStättV. Sie gilt ab sofort, es gibt keine Übergangsfristen. Gegenüber der Vorveröffentlichung vom 02.04.2014 haben sich die Abschnitte 4.2.1, 4.3.4 und die Tabelle 3 geändert.

Zielstellung und Anwendungsbereich

Die ASR A5.2 gilt für das Einrichten, Betreiben und den Abbau von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr, bei denen durch den fließenden Verkehr Gefährdungen für die Beschäftigten entstehen können. Sie findet auch Anwendung für die dazugehörenden Verkehrssicherungsarbeiten und soll in allen Planungsphasen berücksichtigt werden. Sie findet nur in den Zeiten Anwendung, in denen Beschäftigte im Grenzbereich zum Straßenverkehr tätig werden. Die ASR A5.2 gilt nicht für die Pannen- und Unfallhilfe sowie für Bergungs- und Abschlepparbeiten.

So wie die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA-95) ausschließlich verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrslenkung auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regeln, beschränkt sich die ASR A5.2 auf den Schutz der Beschäftigten im Grenzbereich zum Straßenverkehr.

Einrichten von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen

Die ASR A5.2 beschreibt, wie die Gefährdungen durch den fließenden Straßenverkehr vermieden werden können (z. B. Vollsperrung) oder, wenn das nicht möglich ist, wie diese Gefährdungen minimiert werden können.

Dazu wird der Platzbedarf der Beschäftigten (Mindestbreite, BM) für Arbeitsplätze und Verkehrswege in verschiedenen Standardsituationen beschrieben. In Abhängigkeit der gewählten Schutzeinrichtung (Verkehrssicherung) und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit werden Sicherheitsabstände (SQ, in Querrichtung zum vorbeifließenden Verkehr und SL in Längsrichtung zum ankommenden Verkehr) beschrieben.

Die Bezugslinien der Maße sind eindeutig beschrieben und somit planbar. Können die Mindestmaße nicht eingehalten werden, sind als Ergebnis einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen festzulegen, die mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Wären dabei besondere Gefährdungen für die Verkehrsteilnehmer infolge erheblicher Behinderungen bzw. erheblicher Verkehrsbelastungen zu erwarten, sind in Abstimmung mit den für den Arbeitsschutz und den für den Straßenverkehr zuständigen Behörden die Schutzmaßnahmen festzulegen, die für Beschäftigte auf Straßenbaustellen und für Verkehrsteilnehmer gleichermaßen die größtmögliche Sicherheit gewährleisten.

Da es sich bei der ASR A5.2 um eine staatliche Regel handelt, sind mit den unter Punkt 4.3 (4) beschriebenen für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zunächst die staatlichen Arbeitsschutzbehörden gemeint.

Aufgrund des dualen Systems in Deutschland wird der Arbeitsschutz sowohl von staatlichen Behörden als auch von den Unfallversicherungsträgern (Unfallkassen der öffentlichen Hand und Berufsgenossenschaften) überwacht. Aus diesem Grund sind sie an derartigen Abstimmungsgesprächen zu beteiligen.

Darüber hinaus ist zu empfehlen, auch den Koordinator nach Baustellenverordnung, Vertreter des Bauherrn sowie die ausführende Firma einzubeziehen. Hierdurch können sowohl technische Rahmenbedingungen und Auswirkun gen auf Koordinierungsverpflichtungen nach Baustellenverordnung berücksichtigt werden.

Das Bild zeigt mehrere Leitbaken, die hintereinander aufgestellt wurden.

Leitbaken grenzen den Arbeitsbereich vom fließenden Verkehr ab

Pflichten des Bauherrn nach der Baustellenverordnung

Der Bauherr ist verpflichtet, so zu planen, dass bei der Ausführung unter anderem die geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln zum Arbeitsschutz eingehalten werden können. Die Baustellenverordnung fordert zudem, bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens unter anderem die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen.

Der Stand der Technik wird insbesondere beschrieben in staatlichen Regeln, z. B. den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

In der Planungsphase sind unter anderem folgende Fragen zu klären:

  • Erfolgen Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr? Wenn ja: In welchen Bauphasen und in welchem zeitlichen Umfang?
  • Ist eine Vollsperrung möglich? Sind geeignete Umleitungsstrecken vorhanden? Wie sind Art und Stärke des umzuleitenden Verkehrs?
  • Sind Baufeldabmessungen ausreichend für Aufrechterhaltung der Verkehrsführung während der Bauphase?

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) in der Planungsphase

Bei der Erstellung des SiGe-Planes muss der vom Bauherrn zu bestellende Koordinator nach Baustellenverordnung bereits in der Planungsphase unter anderem die Gefährdungen durch den öffentlichen Verkehr berücksichtigen und Maßnahmen unter Berücksichtigung unter anderem der staatlichen Gesetze, Verordnungen sowie des Stands der Technik (z. B. ASR) zum Schutz von Beschäftigten vorsehen.

Namentliche Benennung des Koordinators in der Planungsphase

Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 BaustellV beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. Sofern nach § 2 Abs. 2 BaustellV eine Vorankündigung erforderlich ist, muss der Bauherr oder der von ihm beauftragte verantwortliche Dritte eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde übermitteln. Bauherr, verantwortlicher Dritter und der Koordinator müssen darin mit Namen und Anschrift aufgeführt werden. Dies gilt auch für die Planungsphase.

Der Koordinator nach BaustellV trägt, vergleichbar mit einem Fachplaner oder Fachberater, dazu bei, dass die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in die Ausschreibungstexte, Terminpläne einfließen und entsprechende Informationen den anbietenden Firmen zur Verfügung stehen.

Es ist immer wieder festzustellen, dass selbst bei großen Baumaßnahmen kein Koordinator für die Planungsphase benannt ist und kein SiGe-Plan aus der Planungsphase vorliegt. In diesen Fällen wird vom Bauherrn eindeutig gegen die Baustellenverordnung verstoßen. Wichtige Aspekte des Arbeitsschutzes bleiben hierdurch in der Planung unberücksichtigt. In der Ausführungsphase zeigt sich dann immer wieder, dass z. B. nicht die erforderlichen Bauflächen zur Verfügung gestellt werden, um unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Grundlagen und des Stands der Technik zu bauen und gleichzeitig den Verkehr in der gewünschten Form aufrechtzuerhalten.

Auch im Hinblick auf spätere Sanierungs- und Wartungsmaßnahmen von Straßen ist festzustellen, dass die in der Baustellenverordnung geforderte „Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz“ nicht während der Planung der Ausführung erstellt wird. Hierdurch wird in einigen Fällen versäumt, für zukünftige Sanierungs- und Wartungs-maßnahmen z. B. ausreichend breite Fahrbahnen zur Verfügung zu stellen, um auch in der Zukunft während der Sanierungsarbeiten den Verkehr in der gewünschten Form aufrechtzuerhalten. Auch dies ist ein Verstoß gegen die Baustellenverordnung.

Diese Abbildung zeigt, dass Straßenbauarbeiter mit den Leitbaken weder ausreichenden Sicherheitsabstand zum Verkehr noch freie Bewegungsfläche für den Beschäftigten geschaffen haben.

RSA-95 nicht eingehalten, Arbeitsstättenverordnung nicht eingehalten – Konsequenz: nicht akzeptable Arbeitsbedingungen in Verbindung mit erhöhten Gesundheits und Unfallrisiken

Unterschiedliche Rechtsgrundlagen für Verkehrsführung und Arbeitsschutz                           

Die RSA regeln die verkehrliche Sicherung von Arbeitsstellen und entsprechende verkehrsrechtliche Maßnahmen auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, welche die Arbeiten an den Arbeitsstellen durchführen, gehören nicht zum Regelungsumfang der RSA.

Die Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sind im Arbeitsschutzrecht geregelt. Für Arbeitsstellen an Straßen (Straßenbaustellen im Sinne der ASR A5.2) sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Baustellenverordnung (BauStellV) und weitere Arbeitsschutzverordnungen zu berücksichtigen. Technische Regeln konkretisieren, wie die in den Verordnungen gestellten Anforderungen umgesetzt werden können. Die ASR A5.2 ist eine solche Technische Regel.

Mitgängerbetrieb erforderlich oder nicht?

Baumaschinen müssen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers benutzt werden. Wenn die Maschinentechnik oder das Arbeitsverfahren ein Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr erfordert, z. B. beim Mitgängerbetrieb, muss hierfür die erforderliche freie Bewegungsfläche zur Verfügung gestellt werden. Wird in Ausschreibungstexten von den Baufirmen gefordert, nur Verfahren und Maschinen einzusetzen, bei denen kein Mitgängerbetrieb bzw. keine Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr erforderlich sind, so ist das nur möglich, wenn derartige Verfahren oder Maschinen auf dem Markt verfügbar sind und diese Arbeitsweise vom Hersteller auch bestimmungsgemäß vorgesehen ist.

Das Verfahren bzw. der Maschineneinsatz muss in der Praxis auch vorhersehbar und nachhaltig funktionieren. Dies ist nach Kenntnisstand der BG BAU z. B. beim Asphalteinbau nicht möglich, da beim Einbau der Asphaltdecke eine Vielzahl von Arbeiten im Nahtbereich erforderlich sind und die zurzeit auf dem Markt verfügbaren Asphaltfertiger diese Art der Steuerung nicht vorsehen.

Sicherheitsabstände in der ASR A5.2

Bei der Beschreibung der Sicherheitsabstände in der ASR A5.2 wurden für Standardsituationen unter Berücksichtigung existierender Maßvorgaben, Normen sowie der Rechtsprechung geschwindigkeitsabhängige Sicherheitsabstände festgelegt, welche soweit wie möglich die besondere Problematik des begrenzten Straßenquerschnitts berücksichtigen.

Somit bietet die Anwendung der Sicherheitsabstände aus der ASR A5.2 Planungs- und Rechtssicherheit bei gleichzeitig kleinstmöglich noch vertretbarer Mindestmaße für den hier standardmäßig beschriebenen Anwendungsfall.

Diese Illustration zeigt einen LKW, einen Bauarbeiter und eine Baumaschine mit Fahrer. Hier geht es um die Festlegung von Sicherheitsabständen.

Unterschiedliche Zuständigkeiten und Geltungsbereiche am Beispiel Sicherheitsabstände für Beschäftigte (Prinzipskizze)

Was ändert sich durch die ASR A5.2?

Die ASR A5.2 „Straßenbaustellen“ konkretisiert die seit Jahrzehnten geltenden Forderungen der ArbStättV und beinhaltet keine neuen Sachverhalte. Sie unterstützt durch Maße und Grafiken alle am Bau Beteiligten bei der Wahl der Schutzmaßnahmen, der Bemessung der freien Bewegungsfläche und der Sicherheitsabstände sowie der Auswahl von Schutzvorrichtungen.

Gemeinsame Verantwortung

Das Verkehrsaufkommen und insbesondere der Anteil des Lkw-Verkehrs haben in den letzten Jahrzehnten dramatisch zugenommen. Bauarbeiten im Straßenverkehr sind vor diesem Hintergrund zu einer immer komplexeren Aufgabe geworden, die nicht mit einfachen Hilfsmitteln, wie sie vielleicht noch vor 20 und 30 Jahren angewendet wurden, gelöst werden kann.

Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Er hat dafür zu sorgen, dass Baumaßnahmen so geplant, ausgeschrieben, koordiniert und überwacht werden, dass die geltenden Regelungen zum Arbeitsschutz eingehalten werden können. Bei der Planung einer Straßenbaumaßnahme hat eine Gesamtbetrachtung der möglichen Gefährdungen, Belange und Interessen (z. B. Verkehrssicherheit, Arbeitsschutz, Lärmschutz, Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Geeignetheit und Angemessenheit von Umleitungsstrecken) zu erfolgen. Es ist insbesondere notwendig, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz frühzeitig im Planungs- und Ausführungsprozess eines Straßenbauvorhabens zu berücksichtigen.

Die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 95) regeln ausschließlich verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrslenkung auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bleiben dort unberücksichtigt. Diese sind in den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere dem Arbeitsschutzgesetz, der Verordnung über Arbeitsstätten und der Baustellenverordnung, geregelt.

Diese staatlichen Regelungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz galten in der Vergangenheit und gelten auch jetzt. Durch die ASR A5.2 wurde daher keine neuen Regelungen geschaffen sondern das Thema nur ins Bewusstsein aller am Straßenbau Beteiligten gerufen. Die ASR A5.2 unterstützt bei der Planung, Ausführung und Überwachung bei der gemäß ArbSchG und ArbStättV erforderlichen Gefährdungsbeurteilung.

Baumaßnahmen im Straßenbereich stellen alle Beteiligten dann vor große Herausforderungen, wenn in einigen Fällen die unterschiedlichen Interessen und Rechtsgüter der Verkehrs- und Arbeitssicherheit miteinander konkurrieren. Die Probleme und Zwangspunkte (begrenzte Straßenquerschnitte, Platzbedarf für Bauverfahren, Platzbedarf für Verkehr) bestehen seit Jahrzehnten und werden durch die Zunahme insbesondere des Lkw-Verkehrs von Jahr zu Jahr verschärft. Die Bauverfahren sind vor und nach Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung durch die ASR A5.2 die gleichen. Die ASR spiegelt nur einige typische in der Baupraxis angetroffene Arbeitssituationen wider.

Sowohl in der Vergangenheit als auch jetzt mussten Menschen in vielen Fällen neben den Maschinen, wie z. B. Straßenfertiger, arbeiten und haben den hierfür erforderlichen Platz in Anspruch genommen. Hierdurch entstanden nicht akzeptable Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten in Verbindung mit einem hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko. Wenn dann eine Landstraße mit halbseitiger Verkehrsführung gebaut wurde und sowohl die vorbeifahrenden Fahrzeuge als auch die Arbeiter nicht genug Platz hatten, mussten die Arbeiter widerrechtlich auf der Fahrbahn im fließenden Verkehr arbeiten (Verstoß gegen ArbStättV).

Fahrzeugführer, insbesondere vorbeifahrende Lkw, mussten zwangsläufig gegen die StVO verstoßen und die durchgezogene Fahrbahnbegrenzung überfahren. Sie waren aufgrund der örtlichen Gegebenheit genötigt, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. In der Regel mussten sie darüber hinaus auch die Bankette mitbefahren. Diese wurden dabei je nach Verkehrsaufkommen mehr oder weniger beschädigt oder es kam zu Unfällen durch von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge.

Hat man in der Vergangenheit in bestimmten Fällen vor derartigen Sachverhalten die Augen verschlossen, so ist dies nun nicht mehr möglich. Alle Beteiligten müssen sich in der Planungs-, Ausschreibungs-, Bau- und Überwachungsphase von Straßenbaustellen mit der Platzfrage auseinandersetzen und eine rechtssichere Lösung finden.

Diese Abbildung zeigt wie Straßenbauarbeiter mit den Leitbaken ausreichenden Sicherheitsabstand zum Verkehr und freie Bewegungsfläche für den Beschäftigten geschaffen haben.

Absicherung durch Baken bei ausreichender freier Bewegungsfläche für den Beschäftigten und ausreichendem Sicherheitsabstand zum vorbeifließenden Verkehr

Zusammenfassung

Die ASR A5.2 ist ein modernes und flexibles Hilfsmittel, welches allen am Straßenbau Beteiligten wichtige Informationen liefert und anschaulich darstellt. Durch das Berücksichtigen von erforderlichen Breiten für die Sicherheitsabstände und Arbeitsräume in der Planung können verkehrsentlastende Maßnahmen rechtzeitig eingeplant und ausgeschrieben werden. Hierdurch kann proaktiv zur Stauvermeidung beigetragen werden.

Soll der Verkehr trotz Bauarbeiten an der Baustelle vorbeigeführt werden, so müssen hierfür entsprechend zusätzliche Maßnahmen, Bauflächen, Bauzeiten und daraus folgende Kosten eingeplant und bereitgestellt werden. Will der Auftraggeber hingegen kostengünstig, schnell und mit bester Produktqualität bauen, ist eine Vollsperrung oftmals die bessere Lösung. Bei einer Vollsperrung fallen z. B. Längs- und Quernähte weg. Hierdurch verbessert sich die Produktqualität der Straße und somit die Haltbarkeit. Eine geringere Reparaturhäufigkeit verringert die Belastung der Verkehrsteilnehmer.

Nicht zu vernachlässigende Mitnahmeeffekte bei einer Vollsperrung sind geringere Baukosten und -zeiten. Verkürzte Bauzeiten kommen auch den Verkehrsteilnehmern zugute. Diesen Vorteil haben bereits jetzt viele Baulastträger und Verkehrsbehörden erkannt und setzen ihn erfolgreich in der Praxis um.

 

Dipl.-Ing. Horst Leisering, Leiter des Referats Tiefbau der BG BAU und des Sachgebiets Tiefbau im Fachbereich Bauwesen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Aktualisierter Nachdruck aus BauPortal 4/2018

→ info

ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen:  www.baua.de, Suchbegriff „ASR A5.2“

Ausgabe 3.2019

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