Arbeitsschutz einplanenIm Straßenbau müssen Bauherren nicht nur die Baustellenverordnung beachten, sondern auch die Arbeitsstättenverordnung sowie die neuere Arbeitsstättenregel ASR A5.2. Die Rechtsgrundlagen im Überblick.https://etem.bgetem.de/3.2019/etem/arbeitsschutz-einplanenhttps://etem.bgetem.de/@@site-logo/logo_etem_magazin.png
Arbeitsschutz einplanen
Im Straßenbau müssen Bauherren nicht nur die Baustellenverordnung beachten, sondern auch die Arbeitsstättenverordnung sowie die neuere Arbeitsstättenregel ASR A5.2. Die Rechtsgrundlagen im Überblick.
Verkehrssicherung auf Straßenbaustellen
Auf Straßenbaustellen muss zum Schutz der Beschäftigten ausreichender Abstand zum fließenden Verkehr gewährleistet sein
Die Technische Regel für Arbeitsstätten „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen“ ASR A5.2 wurde im Dezember 2018 im gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gemacht und damit in Kraft gesetzt. Sie ist auf der Internetseite der BAuA veröffentlicht und für alle frei zugänglich. Die ASR A5.2 konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung beim Einrichten und Betreiben von Straßenbaustellen. Mit der vorgenommenen Bekanntmachung im GMBI entfaltet sie die Vermutungswirkung zur Einhaltung der ArbStättV. Sie gilt ab sofort, es gibt keine Übergangsfristen. Gegenüber der Vorveröffentlichung vom 02.04.2014 haben sich die Abschnitte 4.2.1, 4.3.4 und die Tabelle 3 geändert.
Zielstellung und Anwendungsbereich
Die ASR A5.2 gilt für das Einrichten, Betreiben und den Abbau von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr, bei denen durch den fließenden Verkehr Gefährdungen für die Beschäftigten entstehen können. Sie findet auch Anwendung für die dazugehörenden Verkehrssicherungsarbeiten und soll in allen Planungsphasen berücksichtigt werden. Sie findet nur in den Zeiten Anwendung, in denen Beschäftigte im Grenzbereich zum Straßenverkehr tätig werden. Die ASR A5.2 gilt nicht für die Pannen- und Unfallhilfe sowie für Bergungs- und Abschlepparbeiten.
So wie die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA-95) ausschließlich verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrslenkung auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regeln, beschränkt sich die ASR A5.2 auf den Schutz der Beschäftigten im Grenzbereich zum Straßenverkehr.
Einrichten von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen
Die ASR A5.2 beschreibt, wie die Gefährdungen durch den fließenden Straßenverkehr vermieden werden können (z. B. Vollsperrung) oder, wenn das nicht möglich ist, wie diese Gefährdungen minimiert werden können.
Dazu wird der Platzbedarf der Beschäftigten (Mindestbreite, BM) für Arbeitsplätze und Verkehrswege in verschiedenen Standardsituationen beschrieben. In Abhängigkeit der gewählten Schutzeinrichtung (Verkehrssicherung) und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit werden Sicherheitsabstände (SQ, in Querrichtung zum vorbeifließenden Verkehr und SL in Längsrichtung zum ankommenden Verkehr) beschrieben.
Die Bezugslinien der Maße sind eindeutig beschrieben und somit planbar. Können die Mindestmaße nicht eingehalten werden, sind als Ergebnis einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen festzulegen, die mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Wären dabei besondere Gefährdungen für die Verkehrsteilnehmer infolge erheblicher Behinderungen bzw. erheblicher Verkehrsbelastungen zu erwarten, sind in Abstimmung mit den für den Arbeitsschutz und den für den Straßenverkehr zuständigen Behörden die Schutzmaßnahmen festzulegen, die für Beschäftigte auf Straßenbaustellen und für Verkehrsteilnehmer gleichermaßen die größtmögliche Sicherheit gewährleisten.
Da es sich bei der ASR A5.2 um eine staatliche Regel handelt, sind mit den unter Punkt 4.3 (4) beschriebenen für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zunächst die staatlichen Arbeitsschutzbehörden gemeint.
Aufgrund des dualen Systems in Deutschland wird der Arbeitsschutz sowohl von staatlichen Behörden als auch von den Unfallversicherungsträgern (Unfallkassen der öffentlichen Hand und Berufsgenossenschaften) überwacht. Aus diesem Grund sind sie an derartigen Abstimmungsgesprächen zu beteiligen.
Darüber hinaus ist zu empfehlen, auch den Koordinator nach Baustellenverordnung, Vertreter des Bauherrn sowie die ausführende Firma einzubeziehen. Hierdurch können sowohl technische Rahmenbedingungen und Auswirkun gen auf Koordinierungsverpflichtungen nach Baustellenverordnung berücksichtigt werden.
Leitbaken grenzen den Arbeitsbereich vom fließenden Verkehr ab