Halber Grenzwert, doppelte HerausforderungAromatische Kohlenwasserstoffe finden in Form von Lösemitteln im Siebdruck Verwendung. Ihr Arbeitsplatzgrenzwert ist allerdings deutlich abgesenkt worden. Um Beschäftigte besser zu schützen, müssen Betriebe reagieren.https://etem.bgetem.de/2.2019/etem/halber-grenzwert-doppelte-herausforderunghttps://etem.bgetem.de/@@site-logo/logo_etem_magazin.png
Halber Grenzwert, doppelte Herausforderung
Aromatische Kohlenwasserstoffe finden in Form von Lösemitteln im Siebdruck Verwendung. Ihr Arbeitsplatzgrenzwert ist allerdings deutlich abgesenkt worden. Um Beschäftigte besser zu schützen, müssen Betriebe reagieren.
Lösemittel im Siebdruck
Die bisherigen Schutzmaßnahmen sind zwar weiterhin aktuell, müssen aber noch konsequenter umgesetzt und ergänzt werden.
Zahlreiche Farbsysteme, Verdünner, Verzögerer und Reiniger kommen im Siebdruck zum Einsatz. Neben einer Reihe anderer Lösemittel sind aromatische Kohlenwasserstoffe, Diacetonalkohol, Cyclohexanon, Methoxypropylacetat und Butoxyethylacetat wichtige Bestandteile. Mit dem abgesenkten Arbeitsplatzgrenzwert für aromatische Kohlenwasserstoffe stehen Betriebe vor neuen Herausforderungen, denn ergänzende Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind notwendig.
Gefährdungsbeurteilung mit Handlungsanleitung
Bei der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung konnten sich Siebdruckereien seit 2001 auf eine Handlungsanleitung (LASI-Veröffentlichung LV24) stützen, um die notwendigen Schutzmaßnahmen herzuleiten, und in der Regel auf eigene Gefahrstoffmessungen verzichten. Auf der Basis zahlreicher Messungen hatte eine Arbeitsgruppe von Experten die Gefahrstoffexposition bewertet und die erforderlichen stofflichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen beschrieben. Unter diesen Rahmenbedingungen konnten die Grenzwerte (Summenindex) in der Vergangenheit sicher eingehalten werden.
Neue Erkenntnisse und Konsequenzen
Neue toxikologische Erkenntnisse zeigen, dass der bisherige Grenzwert für aromatische Kohlenwasserstoffe (100 mg/m3) keinen ausreichenden Schutz gegen eine Schädigung von Nerven und Leber sowie gegenüber Reizwirkungen an Augen und Atemwegen bietet. Wegen dieser Gesundheitsgefährdungen wurde der Arbeitsplatzgrenzwert für aromatische Kohlenwasserstoffe auf 50 mg/m3 gesenkt.
Bisherige Schutzmaßnahmen
a) Stoffliche Maßnahmen für Farben, Verdünner und Reiniger
Flammpunkt muss oberhalb von 40 °C liegen
Keine Produkte verwenden, die als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch mit den Gefahrenhinweisen H340, H350 und H360 gekennzeichnet sind
Keine Produkte verwenden, die wegen hoher Toxizität mit den Gefahrenhinweisen H300, H301, H310, H311, H330, H331, H370 oder H372 gekennzeichnet sind
Keine Gemische mit Isophoron (3,5,5-Trimethyl-2-cyclohexen-1-on) einsetzen
b) Technische Schutzmaßnahmen
Ausreichende Raumlüftung sicherstellen
Trockenhorden bei Verwendung über spezielle Erfassungseinrichtungen absaugen
Durchlauftrockner wirksam absaugen; lösemittelbeladene Trocknungsluft vollständig erfassen und nach außen abführen; Wirksamkeit regelmäßig überprüfen
Siebreinigungsplätze und andere Bereiche mit hoher Lösemittelbelastung räumlich abtrennen sowie gut be- und entlüften; nach dem Druckvorgang Siebe und Rakel nicht mit Lösemitteln im Druckraum reinigen
Siebreinigungsbereiche entsprechend den Vorgaben der DGUV Information 203-022 gestalten
Objektbezogene Absaugung des Farbmischplatzes gewährleisten
Zusätzliche emissionsmindernde Maßnahmen bei regelmäßig hohen Farbaufträgen ergreifen