Kontaminierter Bereich in Fabrik, abgesperrt.

Arbeiten in kontaminierten Bereichen dürfen erst beginnen, wenn eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen sind.

Als kontaminierte Bereiche bezeichnet man sowohl Gebäude, bauliche Anlagen, Produktionsanlagen, Ablagerungen oder Gegenstände als auch Grundstücke, Boden, Wasser oder Luft, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen oder auch Biostoffen verunreinigt sind. Arbeiten in kontaminierten Bereichen umfassen alle Tätigkeiten, die bei der Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden, begleitenden und abschließenden Arbeiten auszuführen sind. Das können zum Beispiel sein:

  1. Bauarbeiten auf einem Gelände, auf dem kontaminierte Bereiche zu erwarten oder vorhanden sind,
  2. Sanieren von Böden, Gewässern und Grundwasser sowie baulichen Anlagen, die durch Gefahrstoffe kontaminiert sind,
  3. Umbau und Rückbau von kontaminierten Gebäuden und technischen Anlagen,
  4. Räumen und Reinigen kontaminierter Räume und Einrichtungen,
  5. Tätigkeiten auf kalten Brandstellen (Brandschadensanierung),
  6. Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungs- und Umbauarbeiten in Verbindung mit Tätigkeiten an oder mit
    1. PCB-haltigen Bauprodukten (zum Beispiel Fugenmassen, Anstriche),
    2. teerhaltigen (kohlestämmigen) Materialien im Hochbau (zum Beispiel teerhaltiger Kleber, Teerkork),
    3. Holzkonstruktionen, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden (zum Beispiel DDT, Pentachlorphenol, Hexachlorcyclohexan („Lindan“) etc.)
    4. gefahrstoffhaltigen Schüttungen (zum Beispiel in Wänden, Decken und Böden) oder
    5. DDT-haltigen Beschichtungsmitteln behandelten Oberflächen.

Brandstelle in einem Gebäude mit verkohlten Wänden.

Zu möglichen kontaminierten Bereichen zählen auch kalte Brandstellen, die eine Sanierung notwendig machen.

Gefährdungsbeurteilung erstellen

Wie bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen auch Arbeiten in kontaminierten Bereichen erst ausgeführt werden, wenn eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung vorliegt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt wurden. Wird erst nach Beginn der Tätigkeiten – zum Beispiel bei Bauarbeiten – erkannt, dass die Tätigkeiten in einem kontaminierten Bereich stattfinden, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Sie dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung um die neuen Erkenntnisse ergänzt wurde und die entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen sind.

Auftraggeberinnen und Auftraggeber sind dafür verantwortlich, dass für die Tätigkeiten nur Fachbetriebe herangezogen werden. Diese müssen über die personelle Fachkunde gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“, sicherheitstechnische Ausstattung sowie über die entsprechende Erfahrung verfügen. Dies gilt auch für die Beauftragung von Nachauftragnehmern. Weiterhin müssen Auftraggeberinnen und Auftraggeber ihre Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über die sonstigen betriebsspezifischen Gefahrenquellen und Schutzmaßnahmen informieren.

Unternehmerinnen und Unternehmer, die im Auftrag tätig werden, sind als Arbeitgeberin und Arbeitgeber verantwortlich für die fachkundige Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen für die durch sie durchgeführten Tätigkeiten. Dies gilt auch für Unternehmer ohne Beschäftigte, da die Schutzmaßnahmen nicht nur dem Schutz eigener Beschäftigter, sondern auch dem anderer Personen und der Umwelt dienen.

Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung, zur Fachkunde, der Pflichtenverteilung sowie zu geeigneten Schutzmaßnahmen enthält die TRGS 524. Detaillierte Hinweise zu Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen enthält die DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“.

Anzeigepflicht

Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer haben Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen spätestens vier Wochen vor ihrem Beginn der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen:

  • eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der im kontaminierten Bereich vermuteten oder bekannten Gefahrstoffe,
  • eine Beschreibung der vorgesehenen Baumaßnahme und der zugehörigen Arbeitsverfahren,
  • die seitens des Auftragnehmers vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,
  • die Betriebsanweisung.

Für Arbeiten zur Sanierung von schadstoffbelasteten Gebäuden beträgt die Anzeigefrist zwei Wochen. Die Anzeigeverpflichtungen nach § 13 der Biostoffverordnung und § 2 der Baustellenverordnung bleiben davon unberührt.

Hilfestellung zur Anzeige

Um die Anzeige nach DGUV Regel 101-004 zu erleichtern, hat die BG ETEM eine einheitliche E-Mail-Adresse eingerichtet. Unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit sollte die Meldung immer an die Mail-Adresse „gefahrstoffe@bgetem.de“ gesandt werden.

Anzeigen für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest sind an die zuständige Behörde gemäß GefStoffV in Verbindung mit TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ und in Kopie ebenfalls an die vorgenannte Mail-Adresse zu richten.

Ausblick

Die TRGS 524 wird derzeit überarbeitet. Zusätzlich befindet sich eine DGUV Information zur Brandschadensanierung in Vorbereitung. Wir werden nach deren Veröffentlichung über Inhalt und Anwendung informieren.

 

Martin Bachem