Flutkatastrophe: Sandsäcke an Ufer eines Gewässers.

Wer hilft, ist versichert: Die gesetzliche Unfallversicherung springt ein, wenn Helferinnen und Helfer selbst in Not geraten.

Wer andere Menschen in einer Gefahrensituation vor Schäden bewahren will und dabei selbst zu Schaden kommt, ist gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch für die vielen Helferinnen und Helfer, die den Opfern der Flutkatastrophe helfen. Hierzu zählen insbesondere Ersthelferinnen und -helfer, aber auch die Rettungskräfte, die bei der Katastrophen- oder in der Nachbarschaftshilfe aktiv sind und verletzt oder traumatisiert werden. Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur die direkte Nothilfe für verletzte Personen. Auch die Beseitigung der Trümmer, um damit einen Beitrag zu leisten, die eingetretene Notlage durch den Ausfall der Wasser- und Energieversorgung zu beseitigen oder fehlende Zufahrtswege wiederherzustellen, gilt als versicherte Tätigkeit.