Dieses Foto zeigt Personen von hinten, die an einem Laserschutzbeauftragten-Lehrgang teilnehmen. Im Vordergrund erkennt man eine Seminarleiterin, die per Fernbedienung die Präsentation navigiert.

Laserschutzbeauftragte müssen ihre fachliche Qualifikation durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang – z. B. bei der BG ETEM – nachweisen.

Am 19. Juli 2010 trat die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV)“ als Umsetzung einer europäischen Richtlinie in Kraft. Die OStrV gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen.

Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS) konkretisieren die Anforderungen der OStrV. Sowohl für die inkohärente künstliche optische Strahlung (TROS IOS) als auch für die Laserstrahlung (TROS Laserstrahlung) wurden entsprechende Technische Regeln veröffentlicht.

Anforderungen der OStrV an die Qualifikation von Laserschutzbeauftragten und Fachkundigen

In § 5 Abs. 2 regelt die OStrV die Anforderungen an den Arbeitgeber zur Bestellung eines Laserschutzbeauftragten (LSB). Dieser muss u. a. seine fachliche Qualifikation durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand halten. Die TROS Laserstrahlung – Teil „Allgemeines“ – benennt in Abschnitt 5 die Anforderungen

  • an den LSB und seine Aufgaben sowie

  • an die Kurse zur Ausbildung von LSB und die Prüfung.

Daneben bestimmt die OStrV auch die Anforderungen an die Qualität der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§ 3) sowie von Messungen und Berechnungen (§ 4). Diese Aufgaben müssen von fachkundigen Personen ausgeübt werden.

Was Fachkunde auszeichnet, ist folgendermaßen definiert: „Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in der OStrV bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen (vgl. § 2 Abs. 10 OStrV).

Die TROS Laserstrahlung Teil 1 „Beurteilung der Gefährdungen durch Laserstrahlung“ beschreibt in Abschnitt 3.4 die Anforderungen an die Kenntnisse der fachkundigen Person für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV. Sie benennt dort die für die Beurteilung durch Laserstrahlung erforderlichen Kenntnisse.

Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse können je nach Art der Tätigkeit unterschiedlich sein. Weder die TROS Laserstrahlung noch die OStrV stellt konkrete Anforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen zur Ausbildung von fachkundigen Personen. Der Arbeitgeber muss deshalb prüfen, ob die von ihm eingesetzten Personen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie von Messungen und Berechnungen den Anforderungen des § 2 Abs. 10 OStrV genügen.

Hier wird eine Lasermaschine gezeigt.

Optische Strahlung kann gefährlich sein.

DGUV Grundsatz 303­005

Der DGUV Grundsatz 303-005 „Ausbildung und Fortbildung von Laserschutzbeauftragten sowie Fortbildung von fachkundigen Personen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV bei Laseranwendungen“ beschreibt die Anforderungen an die Ausbildung von Laserschutzbeauftragten und fachkundigen Personen unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen (OStrV, TROS Laserstrahlung). Er richtet sich an Personen, die zum LSB ausgebildet werden sollen, unterstützt aber auch den oder die Verantwortlichen bei der sachgerechten Auswahl eines geeigneten Ausbildungsangebotes.

Hierfür beschreibt der DGUV Grundsatz die Inhalte der verschiedenen Qualifizierungsangebote

  • Aus- und Fortbildung von LSB,

  • spezifische Fortbildungsmaßnahmen für fachkundige Personen nach OStrV sowie die Anforderungen, die Lehrgangsveranstalter nach diesem Grundsatz erfüllen sollen.
    (Zum Aufbau des DGUV Grundsatzes: siehe Kasten unten.)

Folgende Inhalte sollten bei der Aus- und Fortbildung von LSB und bei der Qualifizierung von fachkundigen Personen besonders beachtet werden:

  • In Abschnitt 2 werden die Anforderungen der OStrV und der TROS Laserstrahlung zu Aus- und Fortbildung von LSB zusammenfassend dargestellt. Da Laserschutzbeauftragte bereits seit mehr als 30 Jahren gemäß DGUV Vorschrift 11 (BGV B2/VBG 93) und somit schon lange vor Inkrafttreten der OStrV ausgebildet worden sind, wird in diesem Abschnitt auch eine Aussage zur Fortbildung dieses Personenkreises getroffen. „Laserschutzbeauftragte, die nur nach DGUV Vorschrift 11 (BGV B2) bzw. DGUV Vorschrift 12 (GUV-V B2) ausgebildet wurden, sollen durch entsprechende Fortbildungslehrgänge bis zum 31.12.2021 qualifiziert werden, um die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 OStrV erfüllen zu können.“

  • Mit der Neufassung der OStrV vom Oktober 2017 wurde in § 5 Abs. 2 OStrV die Pflicht zur Fortbildung von Laserschutzbeauftragten eingeführt. Ziel der Fortbildung ist es, den Laserschutzbeauftragten über Neuerungen im Vorschriften- und Regelwerk sowie über neue Entwicklungen im Laserstrahlenschutz zu informieren. Abschnitt 6 „Empfehlungen zur Fortbildung von Laserschutzbeauftragten“ enthält Angaben zu möglichen Themen der Fortbildung. Die Fortbildung soll mindestens 8 Lehreinheiten umfassen.

  • In Abschnitt 9 werden die fachlichen Anforderungen der OStrV und der TROS Laserstrahlung an Personen, die Gefährdungsbeurteilungen, Berechnungen und Messungen durchführen sollen, zusammenfassend beschrieben. Die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen spezifischen fachlichen Kompetenzen können in Fortbildungsveranstaltungen erworben werden. Hierzu bietet die BG ETEM die Seminare Nr. 311 bis 313 an.

Fazit

Die OStrV und die TROS Laserstrahlung bestimmen die Anforderungen an die Qualifikation von Laserschutzbeauftragten sowie an die Personen, die fachkundig Gefährdungsbeurteilungen, Berechnungen und Messungen durchführen sollen.

Der DGUV Grundsatz 303-005 erläutert detailliert, wie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für diesen Personenkreis gestaltet werden können. Er ist damit eine wichtige Arbeitsgrundlage für Lehrgangsveranstalter, die entsprechende Aus- und Fortbildungsmaßnahmen planen und durchführen.

Arbeitgeber und interessierte Personen erhalten im neuen DGUV Grundsatz 303-005 wichtige Informationen zum Umfang und Inhalt der Qualifikationsmaßnahmen. Diese sollten bei der sachgerechten Auswahl des erforderlichen Lehrgangs unbedingt beachtet werden.

 

Martin Brose, Carsten Stoldt