Häufige Gründe für den Betrieb einer Absauganlage mit Luftrückführung sind:
- Verringerung von Energiekosten
- Mobile Gestaltung von Arbeitsplätzen und deren Absaugungen Bauliche Einschränkungen
Ob die Luftrückführung möglich ist, lässt sich mithilfe des Ablaufschemas (Abb. 1) ermitteln. Vor einer möglichen Luftrückführung muss in einem ersten Schritt grundsätzlich geklärt werden, ob das Luftrückführungsverbot nach GefStoffV §10 Absatz 5 zu beachten ist. Ist dies der Fall, muss danach geprüft werden, ob für den Stoff sogenannte anerkannte Geräte oder Verfahren zur Verfügung stehen.
Das Luftrückführungsverbot nach GefStoffV §10
In der Gefahrstoffverordnung heißt es unter §10 Absatz 5: „Werden in einem Arbeitsbereich Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen (KMR-Stoffe) der Kategorie 1A oder 1B ausgeübt, darf die dort abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die Luft unter Anwendung von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräten ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Gefahrstoffe nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen.“
Mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs des §10 fallen seit 2015 auch fruchtschädigende Stoffe unter das Luftrückführungsverbot. Zu den von der Neuregelung betroffenen Stoffen gehören Bleiverbindungen und einige sogenannte Weichmacher, z. B.in Kunststoffen. Für die betriebliche Umsetzung der Regelungen zur Luftrückführung bei fruchtschädigenden Stoffen räumt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis Ende 2018 ein.
Wegen der Neueinstufung von metallischem Blei als fruchtbarkeitsgefährdend der Kategorie 1A ist hier das Luftrückführungsverbot bereit seit 1. März 2018 anzuwenden. Welche Stoffe darüber hinaus von der Regelung zur Luftrückführung nach §10 GefStoffV betroffen sind, kann der KMR-Liste des IFA (Institut für Arbeitsschutz) entnommen werden.
Kernfrage 1: Wann ist GefStoffV §10 Absatz 5 anzuwenden?
Das Verbot der Luftrückführung nach §10 Abs. 5 hängt davon ab, ob bei der Tätigkeit KMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B freigesetzt werden können. Beim Einsatz von KMR-Stoffen als Ausgangsstoffen oder -materialien kann diese Information dem aktuellen Sicherheitsdatenblatt entnommen werden.
In der Praxis kommt es jedoch häufig erst während des Prozesses zur Bildung und Freisetzung von KMR-Stoffen, was sich auf physikalische oder chemische Umwandlungsprozesse zurückführen lässt. Eine physikalische Umwandlung liegt vor, wenn nicht einatembares Ausgangsmaterial, das einen KMR-Stoff beinhaltet, durch den Prozess in eine einatembare Form überführt wird. Ein Beispiel hierfür ist kobalthaltiger Staub, der beim Schleifen eines Werkstückes aus einer kobalthaltigen Legierung entsteht.
Eine chemische Umwandlung eines Ausgangsmaterials in einen KMR-Stoff kann auftreten, wenn Wärme und Sauerstoff (aus der Luft) auf das Ausgangsmaterial einwirken. Ein Beispiel hierfür ist das Schweißen oder die Laserbearbeitung hochlegierter Stähle. Diese enthalten als Legierungsbestandteil sehr häufig Nickel- und Chrommetall. Beide Metalle sind nicht als KMR-Stoff der Kategorie 1A oder 1B eingestuft. Bei den genannten Prozessen kommt es jedoch zur Bildung von krebserzeugenden Nickelverbindungen und von krebserzeugenden Chrom (VI)-Verbindungen.
Auch bei funkengebenden mechanischen Bearbeitungsverfahren ist die Bildung krebserzeugender Verbindungen nicht ausgeschlossen. Bei der Metallbearbeitung unter Einsatz von KSS und bei mechanischen Verfahren mit geringem thermischem Eintrag (z. B. manuelles Schleifen) kann man davon ausgehen, dass keine krebserzeugenden Verbindungen aus hochlegierten Stählen entstehen, sofern nicht das Metall selbst als krebserzeugend eingestuft ist. In der sogenannten Nickelkonvention werden Arbeitsverfahren hinsichtlich der möglichen Bildung von krebserzeugenden Nickelverbindungen aufgeführt.
Wenn ausgeschlossen ist, dass KMR-Stoffe eingesetzt oder freigesetzt werden können, gilt §10 GefStoffV nicht. In diesem Fall ist die Luftrückführung erlaubt, wenn nachfolgend genannte grundlegende Anforderungen erfüllt werden.
Luftrückführung bei Nicht-KMR-Stoffen
Zu den Nicht-KMR-Stoffen gehören z. B. nicht krebserzeugende Lösungsmittel wie Aceton oder Ethanol sowie Kunststoffstäube. Eine Luftrückführung bei diesen Stoffen ist grundsätzlich gestattet, wenn die abgesaugte Luft ausreichend gereinigt wird und Arbeitsplatzgrenzwerte für den jeweiligen Stoff in der Luft am Arbeitsplatz eingehalten werden. Gleiches gilt für die sogenannten Verdachtsstoffe, also KMR-Stoffe der Kategorie 2 nach CLP-Verordnung. Hierzu zählen z. B. metallische Nickelstäube.