Die BG ETEM erhielt im Jahr 2017 mehr als 5.500 Verdachtsanzeigen über das Vorliegen einer Berufskrankheit – von Ärzten, Unternehmen, Krankenkassen oder Versicherten und ihren Angehörigen. Die BG ETEM prüft das Vorliegen einer Berufskrankheit mit einem Feststellungsverfahren. In der Regel sind dafür umfangreiche Ermittlungen zum Tätigkeitsbild der er-krankten Person sowie zum medizinischen Sachverhalt notwendig.
Zunächst wird die Arbeitsvorgeschichte ermittelt. Hier wird geprüft, welchen Belastungen und Einwirkungen die Erkrankten während ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Dafür werden die Betroffenen selbst und die Betriebe, bei denen sie beschäftigt waren, mit einem Fragebogen um Auskunft gebeten.
Oft sind weitere persönliche Gespräche mit den Erkrankten notwendig und sinnvoll, um die Einwirkungen genau ermitteln zu können. Dazu kommen zusätzliche Ermittlungen und gegebenenfalls Messungen am Arbeitsplatz durch den Präventionsdienst der BG ETEM. Hintergrund ist, dass eine schädigende berufliche Einwirkung zu der gemeldeten Erkrankung fest-gestellt werden muss. Ohne eine solche Einwirkung kann eine Berufskrankheit nicht entstehen. So ist z. B. eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit ohne beruflichen Lärmeinfluss in Höhe von mindestens 85 dB(A) nach bestehender Rechtslage ausgeschlossen.
Neue Regelung
Die Unfallversicherungsträger haben vereinbart, dass die Versicherten die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis erhalten, bevor abschließend über das Verfahren entschieden wird. Bisher erhielten sie die Ergebnisse in der Regel erst danach.
Das ist jetzt anders: Seit September 2017 verschickt die BG ETEM die Ermittlungsergebnisse vor einer abschließenden Entscheidung an die Versicherten. Dadurch wird das Feststellungsverfahren der BG ETEM bei Berufskrankheiten zunehmend transparent und verständlicher gestaltet. Die Betroffenen können das Verfahren von Beginn an nachvollziehen und mitverfolgen.
Etwaige Missverständnisse, Unklarheiten oder auch Darstellungsfehler in den Ermittlungen können bereits vor einer abschließenden Entscheidung ausgeräumt werden, indem die Betroffenen die Sachverhalte in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Bezirksverwaltung klarstellen.
Aufgrund der komplizierten Anforderungen des Berufskrankheitenrechts sind die Ermittlungsergebnisse zu Arbeitsplatzexpositionen manchmal nur schwer nachzuvollziehen. So müssen zum Beispiel bei manchen Berufskrankheiten Einwirkungen in einer bestimmten Intensität vorliegen. Dazu haben Gesetzgeber und Rechtsprechung bei einigen Berufskrankheiten sogenannte Mindestbelastungsdosen eingeführt.
Im Rahmen der Expositionsermittlungen muss in diesen Fällen die individuelle Belastungsdosis für die Betroffenen errechnet werden. Informationsblätter erläutern, was eine solche Dosis ist und was der Dosiswert bedeutet. Versicherte erhalten sie gemeinsam mit Stellungnahme und Berechnung.