Sicheres Arbeiten an in Betrieb befindlichen Anlagen
Der Unternehmer hat vor der Durchführung von Arbeiten an Fernwärmeverteilungsanlagen entsprechend § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden darf. In dieser sind ausreichende Schutzmaßnahmen für ein sicheres Arbeiten an Fernwärmeverteilungsanlagen festzulegen.
Für die Beurteilung und die Auswahl dieser Schutzmaßnahmen sind der Stand der Technik sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Für Arbeiten an Fernwärmeversorgungsanlagen ist daher die DGUV Regel 103-002 „Fernwärmeverteilungsanlagen“ heranzuziehen. In dieser Regel ist festgelegt, dass Arbeiten an Anlagenteilen, die unter Druck stehen oder ein heißes Medium führen, grundsätzlich nicht erlaubt sind, wenn eine Freisetzung des Mediums nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Ausgenommen hiervon sind jedoch z. B. Verfahren zur Inspektion und Wartung, wenn auch hier sichergestellt ist, dass ein Kontakt zum Heizmedium ausgeschlossen werden kann. Zudem muss vor Arbeiten an Fernwärmeverteilungsanlagen grundsätzlich ein Freigabeverfahren stattfinden. Das stellt sicher, dass
- entweder die betreffende Leitung freigeschaltet wird (entleeren und sichern)
- oder abweichend ein „anderes Verfahren“ durchgeführt wird (in der zukünftigen, überarbeiteten DGUV Regel 103-002 werden „andere Verfahren“ durch den Begriff „Sonderverfahren“ ersetzt).
Begründeter Einsatz von Sonderverfahren
Sonderverfahren dürfen nicht ohne Weiteres eingesetzt werden, denn nach § 4 ArbSchG sind Gefahren grundsätzlich an ihrer Quelle zu bekämpfen. Das bedeutet, dass Anlagen oder Anlagenteile, an denen gearbeitet werden soll, grundsätzlich freigeschaltet werden müssen (Beseitigung aller gespeicherten Energien). Ein Abweichen von dieser Regelung muss in der Gefährdungsbeurteilung begründet werden. Ein Grund für die Anwendung eines Sonderverfahrens kann zum Beispiel das erhöhte Interesse sein, die Versorgung bestimmter angeschlossener Wärmeabnehmer sicherzustellen. Die Notwendigkeit kann etwa dann gegeben sein, wenn aufgrund eines angeschlossenen Krankenhauses die bestehende Wärmeversorgung nicht unterbrochen werden kann oder auf ein aufwendiges und zeitintensives Entleeren sowie Wiederbefüllen von Leitungsabschnitten verzichtet werden muss.
Durch die Arbeit an einer in Betrieb befindlichen Anlage besteht jedoch für den ausführenden Beschäftigten und ggf. für die in der Nähe befindlichen Personen eine erhöhte Gefährdung. Um die Gefährdung für alle Personen auf ein akzeptables Restrisiko zu reduzieren, müssen vom Unternehmer einige Anforderungen berücksichtigt und gezielt Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Diese Schutzmaßnahmen müssen nach der Maßnahmenhierarchie des STOPP-Prinzips ausgewählt werden und für das jeweilige Verfahren geeignet sein, um ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau (Schutzziel) zu bieten:
Gutachterliche Stellungnahme
Um Sonderverfahren anwenden zu dürfen, muss in der Gefährdungsbeurteilung beschrieben werden, wie das Schutzziel erreicht werden soll. Als Grundlage dafür ist nach der DGUV Regel 103-002 eine gutachterliche Stellungnahme beizubringen, in der alle Verfahrensschritte – einschließlich aller Anlagenparameter und Schutzmaßnahmen – beschrieben werden. Die gutachterliche Stellungnahme ist als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung einzuarbeiten und dient primär dem Schutz der Mitarbeiter, aber auch der rechtlichen Absicherung des ausführenden und des beauftragenden Unternehmens. Sie sollte möglichst durch einen, in seiner Fachkunde weisungsfreien, Sachverständigen erstellt werden, der mindestens folgende Anforderungen erfüllt:
- Umfassende Kenntnisse des Arbeitsschutzes,
- Anlagenverständnis,
- Fachkunde über das Sonderverfahren und der einzusetzenden Arbeitsmittel,
- ggf. Schweißfachkunde.
Der Unternehmer hat diese Anforderungen bei Bedarf zu ergänzen.
Teile dieser Anforderungen – z. B. die Schweißfachkunde – können von weiteren Sachverständigen erbracht werden. Hierbei muss allerdings gewährleistet sein, dass alle Wechselwirkungen zwischen den Verfahrensschritten koordiniert und verständlich zusammengetragen werden. Die Gesamtheit muss hier stimmen. Die Kette ist nur so stark wie das schwächste Glied.
Die gutachterliche Stellungnahme ist so lange gültig, bis eine wesentliche Änderung im angewendeten Verfahren vorgenommen wird. Das kann z. B. der Einsatz dieser Verfahren für andere Rohrleitungsdurchmesser oder -materialien sein. Es ist dann zu bewerten, inwieweit die Unterschiede das Verfahren beeinflussen und ob die erforderliche Sicherheit weiterhin gewährleistet ist.